Minderjährige Influencer – Rechtliche Besonderheiten für Unternehmen und Erziehungsberechtigte

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Kinder und Jugendliche äußern immer mehr den Berufswunsch „Influencer“. Aus juristischer Sicht ist es auch im minderjährigen Alter schon möglich, dass sie als Influencer tätig werden. Gleichzeitig entdecken werbende Unternehmen das Potential, das von jungen Influencern ausgeht. Dieser Beitrag will einen Überblick über Besonderheiten des Influencer-Marketings durch Minderjährige geben. 

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Einleitung

Das Influencer-Marketing bedarf Regelungen zwischen werbendem Unternehmen und Influencer über die Haftung sowie Rechte und Pflichten hinsichtlich Kennzeichnung, Datenschutz, Betriebsgeheimnisse uvm. Zusätzlich geraten hier aber Fragen des Jugendschutzes in den Vordergrund. Eine der wesentlichen Herausforderungen dreht sich darum, inwieweit Minderjährige geschäftliche Verpflichtungen eingehen können. 

Minderjährige sind gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Sie können also Verträge schließen, die aber erst dann vollständig wirksam werden, wenn ihnen die Erziehungsberechtigten zustimmen. Dies gilt auch für das Influencer-Marketing. Es gibt jedoch unterschiedliche Lösungsmodelle, die das Spannungsfeld auflösen zwischen elterlicher Fürsorgepflicht, dem Schutz des Minderjährigen, dem Wunsch nach Erziehung zur selbstverantwortlichen Lebensgestaltung und den damit einhergehenden Freiheiten bei der Reifung sowie dem Interesse werbender Unternehmen an einer rechtssicheren Vereinbarung. 

Einzelzustimmung, § 107 BGB

Zunächst ist es möglich, dass die Erziehungsberechtigten feingranuliert jedem einzelnen Rechtsgeschäft des minderjährigen Influencers zustimmen. Das bietet einerseits volle Kontrolle über die Tätigkeit des Minderjährigen, hat aber andererseits den Nachteil, dass dieser für jede Verbindlichkeit die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten benötigt. Gerade beim Influencer-Marketing, das sich oft auf eine umfangreiche Kampagne mit mehreren Beiträgen des Influencers erstreckt, kann dies hinderlich sind. Dieses Modell bietet sich insbesondere bei sehr jungen Influencern an oder in Situationen, in denen die Eltern zunächst einen eigenen Überblick über die Tätigkeit des Minderjährigen behalten wollen, um erst später – mit den gemeinsamen Erfahrungen – dem Kind mehr Eigenständigkeit zu billigen. 

Generaleinwilligung, § 107 BGB

Hierzu kann die Generaleinwilligung eine Alternative sein. Hierbei erteilen die Eltern ihre Zustimmung zu einer bestimmen Art von Geschäften im Voraus. Bedingungen, Fristen und inhaltliche Grenzen können sie dabei nach freier Überzeugung festlegen. 

Ermächtigung zu Dienst oder Arbeit, § 113 BGB

Ein noch weitergehendes Modell ist eine Ermächtigung zu Dienst oder Arbeit, die auch bei der selbständigen Tätigkeit als Influencer möglich ist. Der Minderjährige erhält hierbei für die Influencer-Tätigkeit die volle Geschäftsfähigkeit, wird also rechtlich so gestellt, als ob er volljährig wäre. Das erleichtert die Möglichkeiten das Geschäft eigenständig zu führen, entzieht sich aber weiter einer kleinteiligen Kontrolle durch die Eltern. Nichts desto trotz kann diese Ermächtigung jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. 

Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, § 112 BGB

Die größtmögliche Handlungsfreiheit erhält der Minderjährige, wenn eine Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erteilt wird. Das setzt eine dauerhafte Tätigkeit voraus, also einen mit der Tätigkeit verbundenen Erwerbszweck, ohne dass es aber auf eine Vollzeittätigkeit ankommt. Die Zustimmung muss von den Erziehungsberechtigten und vom Familiengericht erteilt werden. Das Familiengericht prüft hierbei nach eigenem Ermessen, ob durch die Zustimmung der Minderjährige keinen überhöhten Risiken ausgesetzt wird. 

Liegen beide Zustimmungen vor, führt der Minderjährige das Erwerbsgeschäft selbständig und steht einem Volljährigen gleich. Die Zustimmung kann hier auch wieder zurückgenommen werden, dann jedoch nur von den Eltern und dem Familiengericht zusammen. 

Haftung ab der Volljährigkeit, § 1629a BGB

Unterschiedliche Auswirkungen der Zustimmungsmodelle gibt es auch für den Zeitpunkt, ab dem das Kind volljährig wird. Gemäß § 1629a Absatz 1 BGB haftet das Kind nämlich grundsätzlich nur in Höhe des Vermögens, dass es zu diesem Zeitpunkt selbst hat. Für die Zustimmung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gilt jedoch eine Ausnahme: Hier gilt keine Haftungsbeschränkung, da der Schutz der Geschäftspartner hier im Vordergrund steht. Das erklärt die höheren Anforderungen an diese Form der Zustimmung. 

Fazit: Vorbereitet sein

Erziehungsberechtigte haben ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten, um ihrem Kind die Tätigkeit als Influencer zu ermöglichen und zu steuern. Wichtig ist, dass sich Eltern über die unterschiedlichen Modelle und Rechtsfolgen im Klaren sind. Welches Modell angewendet werden sollte, hängt letztlich vom Einzelfall ab, nicht zuletzt vom Reifegrad des Minderjährigen. 

Für Unternehmen ist es wichtig, rechtzeitig für Rechtssicherheit im Umgang mit minderjährigen Influencern zu sorgen. Im schlimmsten Fall droht, dass keine Ansprüche gegen den Influencer bestehen, aber schon erfolgte Zahlungen nicht zurückgefordert werden können. 

Setzt Ihr Unternehmen auf Influencer-Marketing mit Minderjährigen oder fragen Sie sich als Elternteil, wie Ihr Kind eine Karriere als Influencer starten kann, unterstützen wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns! 

Foto(s): Creative Christians / Unsplash

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