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Mindestentgelt in Pflegebranche auch bei Bereitschaftsdienst

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Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15.07.2010 regelt das gesetzliche Mindestentgelt im Bereich der Pflegeberufe.

In der Vergangenheit bestand häufig Streit, ob dieses gesetzliche Mindestentgelt nur für eigentliche Arbeitszeiten zu zahlen ist oder auch für Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft und sonstige Bereitschaften.

In der üblichen Praxis einer Vielzahl von Pflegeeinrichtungen bestand die Handhabung, nur eigentliche Arbeitszeiten mit Mindestentgelt zu vergüten, nicht aber auch Bereitschaftszeiten.

Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Pflegehelferin bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt war; sie arbeitete in sogenannten rund-um-die-Uhr-Diensten, in denen sie in der Pflegeeinrichtung anwesend sein musste, jedoch Mindestentgelt nur für die Zeit der tatsächlichen Arbeitseinsätze während dieser Bereitschaftszeit erhielt. Die restlichen Zeiten wurden mit einem deutlich geringeren Stundensatz unterhalb der Grenze des Mindestentgelts entlohnt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nunmehr entschieden, dass das Mindestentgelt nicht nur für sogenannte Vollarbeit, sondern auch für Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die hierfür ein geringeres als das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt vorsehen, sind somit nach BAG unwirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.11.2014, Aktenzeichen 5 AZR 1101/12

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. November 2012 – 4 Sa 48/12


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