Mindestlohngesetz – Stand Oktober 2022

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Seit dem 01.10.2022 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto pro Zeitstunde. Dieser wurde bereits mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 30.06.2022 festgelegt.

Hintergrund

Das Mindestlohngesetz ist Bestandteil eines Maßnahmenbündels, das mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 in Kraft getreten ist. Diese Artikelgesetz beinhaltet hauptsächlich das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Daneben finden sich Regelungen für die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und die Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen. Mit diesem Tarifpaket wurde das Ziel verfolgt, angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/ -innen sicher zu stellen.

Seit dem 01.01.2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Dadurch wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Das Mindestlohngesetz gibt vor, für wen und wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird.

Anspruch des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine Lohnzahlung von ihrem Arbeitgeber, die mindestens der Höhe des Mindestlohns entspricht. In § 1 Abs. 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wird darauf verwiesen, dass die Tarifautonomie gestärkt und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer/ -innen dadurch sichergestellt werden sollen.

Keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben nach § 22 Abs. 1 MiLoG Personen, die nicht als Arbeitnehmer tätig sind. Dazu zählen Auszubildende, Pflichtpraktikanten, Freiberufler, Selbstständige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung und Mitarbeiter, die ehrenamtlich tätig sind.

Jegliche Vereinbarungen, die dazu führen, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten, beschränkt oder ausgeschlossen wird, sind unzulässig. Der Mindestlohn  kann ferner weder einseitig durch den Arbeitgeber noch im Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und -geber ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf den Mindestlohn ist nach § 3 MiLoG ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann in Ausnahmefällen nur im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches auf den Mindestlohn verzichten.

Mini- und Midi-Job Grenze

Ab dem 1.10.22 haben sich aufgrund der Erhöhung des Mindestlohnes auch die Entgeltgrenzen verschoben. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden für geringfügig entlohnte Beschäftigungen damit ermöglicht werden kann, wurde die Minijob-Entgeltgrenze von 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wurde von monatlichen 1.300 Euro auf 1.600 Euro erhöht.

Als Arbeitgeber ist zu beachten, dass diese Änderungen rechtzeitig in Verträgen und bei der Auszahlung des Gehalts übernommen werden müssen. Auch bei Vordrucken neuer Arbeitsverträge muss darauf geachtet werden, dass diese die Änderung des Mindestlohns enthalten.

Überstunden und Mindestlohn

Nach § 2 Abs. 1 MiLoG muss der Mindestlohn zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden. Spätestens ist dies am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats oder bei mangelnder näherer Vereinbarung nach Ablauf einzelner Zeitabschnitte fällig.

Eine vertraglich vereinbarte Abgeltung der Überstunden ist nur dann wirksam, wenn die Gesamtvergütung dennoch rechnerisch mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsleistung entspricht. Zu beachten ist dennoch, dass die monatlich eingestellten Stunden von der vertraglichen Arbeitszeit 50 % nicht übersteigen dürfen. Außerdem muss das Arbeitskonto innerhalb eines Jahres ausgeglichen sein und auch bei Vertragsbeendigung müssen nicht ausgeglichene Stunden spätestens im folgenden Kalendermonat ausgeglichen werden.

Bezüglich Sonderzahlungen in Form von Urlaubs-/ oder Weihnachtsgeld ist zu beachten, dass keine Anrechnung dessen erfolgt soweit dieses lediglich einmal oder zweimal im Jahr ausgezahlt wird.

Verstöße 

Verstöße gegen die Bestimmungen und Gesetze, gegen das Mindestlohngesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz werden nach § 21 MiLoG, § 23 AentG und nach § 16 AÜG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann eine Bußgeldstrafe von bis zu 500.000 Euro mit sich ziehen.

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