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Mineralwasser darf auch „Bio“ sein

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ein natürliches Mineralwasser muss bestimmte gesetzliche Merkmale erfüllen, wobei es allerdings Qualitätsunterschiede geben kann. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt. Natürliches Mineralwasser muss gesetzlich vorgeschriebene Qualitätskriterien erfüllen. Mit diesem Argument zog eine Verbraucherschutzzentrale gegen ein als „Biomineralwasser" angebotenes natürliches Mineralwasser bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Weil die gesetzlichen Vorgaben ohnehin erfüllt werden müssen, würde eine solche Bezeichnung den Verbraucher nur in die Irre führen.

Unterschiedliche Qualitätsstufen

Der I. Zivilsenat sah das aber anders. Denn auch bei natürlichen Mineralwässern können qualitative Unterschiede in Hinblick auf die gesetzlichen Reinheitsangaben bestehen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter kann man von einem Biomineralwasser als Verbraucher erwarten, dass es nicht nur frei von Zusatzstoffen und unbehandelt ist, sondern darüber hinaus auch die gesetzlich vorgegebenen Höchstwerte deutlich unterschreitet.

Abstufungen beim Reinheitsgrad

Ein natürliches Mineralwasser, das deutlich unter den vorgeschriebenen Reinheitswerten liegt, insbesondere was Rückstände und Schadstoffe angeht, unterscheidet sich deutlich von einem anderem Mineralwasser, das diesbezüglich nah an den gesetzlichen Werten liegt. Mit dem Attribut „Bio" wird beim Verbraucher zudem nicht die Vorstellung erweckt, das die Bezeichnung bei Mineralwässern gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird, wie es bei Biolebensmitteln der Fall ist, betonten die Richter.

Hinweis: Im vorliegenden Fall befasste sich der BGH ausschließlich mit der Bezeichnung „Biomineralwasser". Ob das natürliche Mineralwasser tatsächlich besonders gute Reinheitswerte aufwies, musste von den Richtern nicht geprüft werden.

(BGH, Urteil v. 13.09.2012, Az.: I ZR 230/11)

(WEL)


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