Minijobber – die Verlierer der Pandemie?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Corona-Pandemie belastet durch behördlich angeordnete Betriebsschließungen auch viele Arbeitnehmer. Besonders für Minijobber, die sich neben einer Ausbildung oder einem Studium etwas dazu verdient haben, ist die Situation heikel.

Minijobber (und auch Werkstudenten) sind nicht sozialversicherungspflichtig und können deshalb nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Sie erhalten in dieser Zeit dementsprechend kein Kurzarbeitergeld. Da im Arbeitsrecht regelmäßig der Grundsatz gilt „ohne Arbeit kein Lohn“, wird den Minijobbern also hier für die nicht erbrachte Arbeitsleistung – aufgrund pandemiebedingter Betriebsschließung – kein Lohn ausgezahlt.

Doch bleibt der Minijobber wirklich auf seinen Kosten sitzen?

Das LAG Düsseldorf hat kürzlich in seinem Urteil vom 30.03.2021 festgelegt, dass der Arbeitgeber auch bei pandemiebedingter Betriebsschließung seinen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag nachkommen muss! Das bedeutet, er ist dem Arbeitnehmer gegenüber weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wenn er das Risiko des Arbeitsausfalls – auch Betriebsrisiko – trägt.

Wieso trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko?

Viele Gründe für einen Betriebsausfall liegen alleine schon in der Sphäre des Arbeitsgebers. Für diese kann der Arbeitnehmer also nichts. Aber auch bei Betriebsausfall aufgrund sogenannter höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Überschwemmung, etc.) trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und muss dem Arbeitnehmer, für die Zeit, in der er ihn nicht beschäftigen kann, seinen Lohn fortzahlen. Das LAG Düsseldorf erklärte, dass auch eine Corona-bedingte Betriebsschließung, die von einer örtlichen Behörde angeordnet wurde, zu den Fällen höherer Gewalt zähle.

Solange der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitswillig ist, muss der Arbeitgeber ihm die Arbeit ermöglichen, kann er dies nicht, ist er dem Arbeitnehmer gegenüber zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Für Minijobber bedeutet dies, dass der Arbeitgeber ihnen den vereinbarten monatlichen Lohn (in den meisten Fällen 450,00 €), auszahlen muss. Wurde im Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit bestimmt, muss der Durchschnitt der in den vergangenen Monaten geleisteten Stunden errechnet und der Lohn entsprechend ausgezahlt werden.

Was kann ich als Minijobber tun?

In diesen Fällen sollte man zunächst den Arbeitgeber ansprechen und ihn auf seine Pflicht zur Fortzahlung des Gehalts aufmerksam machen. Lehnt er es ab, den Lohn auszuzahlen, sollte man einen fachkundigen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Patrick Finke

Beiträge zum Thema