Mit dem Anwalt zur Anhörung bei Anordnung von schulischen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

  • 1 Minuten Lesezeit

§ 90 Schulgesetz (SchG) Baden-Württemberg

In Absatz 3 der Vorschrift werden die möglichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abschließend aufgezählt.

Nachsitzen bis zu 2 Schulstunden kann durch den Klassenlehrer oder den unterrichtenden Lehrer angeordnet werden.

Alle anderen Maßnahmen über zeitweiligen Unterrichtsausschluss bis hin zum Schulausschluss müssen durch die Schulleitung getroffen werden. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Schulausschlusses sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt. Dabei spielen die Gefährdung von Mitschülern und deren (dauerhafte) Beeinträchtigung eine wichtige Rolle, z.B. durch das Mitführen eines Klappmessers und vor anwesenden Schülern aus der Tasche ziehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 09.03.2015 – 4 K 340/15).

Anhörung

Vor dem Nachsitzen genügt die Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler die Gelegenheit zur Anhörung. Bei minderjährigen Schülern sind die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Anwalt darf zur Anhörung hinzugezogen werden.

Widerspruch und weitere Rechtsbehelfe

Gegen die Ordnungsmaßnahme ist Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Allerdings entfällt die aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die angeordnete Maßnahme durchgeführt werden darf.

Eilanträge zum Verwaltungsgericht sind ebenso möglich. Dabei werden im Rahmen einer summarischen Prüfung insbesondere die Angemessenheit der Maßnahme nach Art und Dauer überprüft sowie das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme und das private Intersse des Antragstellers gegeneinander abgewogen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Margit Wolfram-Korn

Beiträge zum Thema