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Verletzung des Rechts auf Anhörung bei schulischen Ordnungsmaßnahmen

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Gesetzliche Grundlagen des Anhörungsrechts bei Ordnungsmaßnahmen

Schulische Ordnungsmaßnahmen sind Verwaltungsakte. Damit gilt für diese die jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetze der einzelnen Bundesländer (VwVfG), die rechtsstaatliche Mindeststandards beinhalten, wozu natürlich auch das Recht auf Anhörung gehört.

Darüber hinaus beinhalten alle Schulgesetze ein Recht auf Anhörung für Ordnungsmaßnahmen – zumeist erst ab einer gewissen Größenordnung für die Eltern als gesetzliche Vertreter, immer aber für den betroffenen Schüler selbst.

Ein Recht auf Anhörung bei einem Vorwurf ist also ein rechtsstaatlicher Mindeststandard, der seitens der Schule immer einzuhalten ist. Es wird ja auch in anderen Rechtsgebieten niemand verurteilt, ohne dass man ihn dazu gehört hat … 

Darüber hinaus agieren die Schule bei Ordnungsmaßnahmen in einem rechtlich-pädagogischen Bereich, d. h. auch pädagogische Grundsätze sind bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Und natürlich darf man auch unter pädagogischen Gesichtspunkten erwarten, dass ein Schüler angehört wird, bevor er eine Strafe bekommt … 

Auch zu Hause bekommt ja niemand sein Handy abgenommen, weil es irgendeinen Vorwurf gibt, bevor die Eltern ihr Kind befragt haben, was es dazu zu sagen hat.

Das Recht auf Anhörung bei Ordnungsmaßnahmen in der schulischen Praxis:

Die schulische Praxis sieht demgegenüber oftmals ganz anders aus:

  • Statt einer Anhörung wird der Schüler kurzerhand angeschrien und es werden Vorwürfe als feststehend behauptet, ohne dass man ihn zu Wort kommen lässt.
  • Oder es werden irgendwelche abstrakten Vorwürfe in den Raum gestellt, zu denen man naturgemäß nichts sagen kann. Wenn jemand abstrakt als störend beschrieben wird, dann kann man sich alles oder nichts darunter feststellen. Eine Anhörung erfordert einen konkreten Vorwurf.
  • Oder es wird kurzerhand eine Ordnungsmaßnahme verhängt und während diese vollzogen wird, bekommen die Eltern eine Einladung, dass man sich hierzu äußern kann.

Dies alles konterkariert rechtsstaatliche und auch pädagogische Mindeststandards evident!

Verhaltenstipps zum Recht auf Anhörung bei Ordnungsmaßnahmen

Nach alledem sollte man immer frühzeitig und nachhaltig einfordern, den/die konkreten Vorwürfe zu erfahren und dazu auch angehört zu werden. Nur so kann man sich verteidigen!

Hier sollte man sehr vorsichtig sein, da Ordnungsmaßnahmen meist im Hauruckverfahren durchgezogen werden und entwickelt sich eine Eigendynamik gegen den Schüler, dann wird es immer schwerer, etwas dagegen zu sagen.

Und ohne eigene Anhörung gibt es ja nur eine Sicht der Dinge, wodurch folgende Ermittlungen oftmals nur in eine Richtung gehen.

Umgekehrt: das Recht, auf die Anhörung zu verzichten

Umgekehrt ist ein Recht auf Anhörung ein Recht aber keine Pflicht. Die Schule kann niemanden zu einer Anhörung bei einer Ordnungsmaßnahme zwingen, wenn man dies nicht möchte. 

Auch wenn Schulen gerne auf den pädagogischen Schwerpunkt von Ordnungsmaßnahmen abstellen, ist es doch so, dass auch niemand unter pädagogischen Gesichtspunkten gezwungen werden kann, etwas zu sagen.

Recht auf Anhörung – was tun, wenn man ignoriert wird?

Leider ist es so, dass Schulen ungeachtet dessen Anhörungsrechte beschneiden oder meinen, dass ja sowieso alles klar ist.

Wenn Ordnungsmaßnahmen im Raum stehen, sollte man sich dann möglichst vorab anwaltlich wehren, denn wurde die Ordnungsmaßnahme erst verhängt, läuft man dieser erfahrungsgemäß hinterher und die Möglichkeiten sich rechtlich zu wehren, verengen sich dann meist auf einen gerichtlichen Eilantrag.

Ordnungsmaßnahmen sind immer Eilfälle, bei denen ein vorzeitiges anwaltliches Eingreifen zahlreiche Optionen beinhaltet, während man der einmal erlassenen Ordnungsmaßnahme immer hinterherläuft.

Rechtsanwalt Andreas Zoller

Anwalt für Schulrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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