Anhörung oder Bescheid erhalten? Das müssen Sie beachten!

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Irgendwann trifft diese Situation jeden: 

Sie erhalten ein behördliches Schreiben, weil eine staatliche Stelle einen Bescheid erlassen möchte und Sie, aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. § 28 VwVfG), zuvor anhören muss.  

Wie sieht in einem solchen Fall Ihre Reaktion aus? Zunächst einmal heißt es, Ruhe bewahren: Es handelt sich noch nicht um einen Bescheid, welcher eine bindende Rechtsmittelfrist enthält. Nichtsdestotrotz sollten Sie nun reagieren! Erwidern Sie der Behörde innerhalb der gesetzten Frist Ihren Einwand, damit die Behörde Ihre Sicht der Dinge erfährt und zumindest die Möglichkeit erhält, ihre Auffassung noch vor Erlass eines Bescheides zu überdenken. Keine Sorge, wenn Sie diese Frist verpassen, ist es noch kein Beinbruch, dies ist keine Notfrist und schneidet Ihnen zunächst keine Rechte ab. Für die Beantwortung der Anhörung ist keine Formvorschrift gegeben, sodass Sie beispielsweise auch mittels E-Mail auf das Schreiben reagieren können. Wichtig ist lediglich, dass die Behörde von Ihrer Auffassung überhaupt Kenntnis erlangt. 

Sollten Sie sich, aus welchen Gründen auch immer, nicht zur Sache äußern, wird die Behörde einen förmlichen Bescheid erstellen, welcher eine Rechtsmittelbelehrung enthält und bei bestimmten Verfahren auch besonders zugestellt wird (bspw. Einschreiben und Rückschein oder per Zustellungsurkunde). Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit Ihrem Schreiben wider Erwarten die Behörde nicht überzeugt haben.

Wenn Sie einen solchen Bescheid erhalten, ist es zunächst wichtig, sich zu notieren, wann Sie den Bescheid erhalten haben. Dabei ist nicht das Datum der Erstellung des Bescheides relevant, sondern das Datum der Bekanntgabe (dies ist in den meisten Fällen der Zeitpunkt, an dem dieser durch die Post in Ihren Briefkasten eingeworfen wurde).

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung haben Sie nun einen Monat Zeit (§ 70 VwGO) gegen diesen Bescheid Widerspruch (im Steuerrecht auch Einspruch genannt) einzulegen, wobei Ihr Widerspruch innerhalt dieses Monat bei der Behörde eingehen muss!

Hier können Sie sich merken, generell gilt, dass Fristen nie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden, sondern erst am darauffolgenden Werktag (§ 193 BGB). Diese Information ist regelmäßig auch in der im Bescheid abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung zu finden. Sollte diese doch einmal fehlen, verlängert sich die Widerspruchsfrist um ein Jahr (näheres § 58 Abs. 2 VwGO).

Wichtig ist nun jedoch, dass nicht nur die Frist eingehalten wird, sondern auch die Form gewahrt wird. Dies bedeutet, dass der Widerspruch schriftlich eingelegt werden muss. Dies bedeutet mit eigenhändiger Unterschrift. Zwar ist in den Rechtsbehelfsbelehrung auch von elektronischer Form die Rede. Hierbei sollten Sie sich jedoch nicht in die Irre führen lassen. Dies heißt nämlich nicht, dass Sie eine E-Mail senden können! Die elektronische Form ist in § 3a VwVfG geregelt, so erfüllt z.B. ein DE-Mail-Konto diese Voraussetzungen. 

Die sicherste Variante zur Einlegung eines Widerspruchs ist die Versendung eines Briefes mittels Einschreiben mit Rückschein. Und wenn die Frist fast verstrichen ist, dann erfüllt sogar das gute alte Fax das Schriftformerfordernis. Aber Obacht, wichtig ist die eigenhändige Unterschrift unter dem Widerspruch, es muss erkennbar sein, wer den Widerspruch verfasst hat. Wichtig ist ebenfalls, dass Sie im Widerspruch das Aktenzeichen der Behörde angeben. Sie müssen zwar keinen Antrag stellen, aber Sie sollten der Behörde zumindest mitteilen, weshalb Sie der Meinung sind, Widerspruch einlegen zu müssen. Die Behörde erhält durch den Widerspruch nochmal die Möglichkeit, Ihre Entscheidung zu überdenken. 

Aber Achtung: In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) oder es ist fakultativ. Sie können also entscheiden, ob Sie Widerspruch einlegen oder direkt klagen (Bsp.: Bayern). Hier müssen Sie also immer auf die Rechtsbehelfsbelehrung achten! Das Widerspruchsverfahren ist für Sie dabei das regelmäßig günstigere und schnellere Rechtsmittel.

Sollte die Behörde oder die übergeordnete Behörde der Auffassung sein, dass Ihr Widerspruch nicht überzeugend war, erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie dann ebenfalls wieder ein Rechtsmittel einlegen können: Die Klage vor dem Verwaltungs-/Finanz- bzw. Sozialgericht.

Auch der Widerspruchsbescheid muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten und es gilt das oben Gesagte: Fehlt diese, verlängert sich die Rechtsmittelfrist auf ein Jahr nach Bekanntgabe.

Die Form ist die gleiche wie beim Widerspruch: schriftlich! Allerdings können Sie die Klage auch beim zuständigen Gericht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben.

Sollten Sie einen Bescheid (egal welches Thema/ Bereich) erhalten, zögern Sie nicht, sich anwaltliche Hilfe zu nehmen.

Wir beraten und vertreten deutschlandweit und helfen Ihnen, sich gegen Bescheide zu wehren. Selbstverständlich können wir auch schon in Ihrem Namen im Anhörungsverfahren auftreten. Kontaktieren Sie uns einfach.





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