Mit einem Brief viel Geld gespart: der Widerruf bei Verbraucherkrediten

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Haben Sie in den letzten Jahren eine Eigentumswohnung oder gar ein neues Haus finanziert? Dann könnte dieser Artikel bares Geld wert sein.

In der Vergangenheit wurden bis zu 80 % der immobilienfinanzierenden Verbraucher über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht bei Kreditverträgen fehlerhaft informiert (so Stiftung Warentest auf www.test.de). In einem solchen Fall können Sie als Verbraucher gegenüber der Bank grundsätzlich eine – in der Regel zu Ihren Gunsten – neue Abrechnung nach Ihrem Widerruf des Kreditvertrages verlangen. Ein (richtig formulierter) Brief ist rechtlich ausreichend. Nach erklärtem Widerruf können Sie Ihre bisher geleisteten Zahlungen inkl. Zinsen zurückfordern (vgl. BGH vom 12.1.2016 und 10.03.2009). Im Zeitraum 2008 bis 2016 betrug die Zinsspanne zu Ihren Gunsten ca. 8,3 % p.a. bis 4,1 % p.a. Zum Vergleich: Auf einem Tagesgeldkonto bekommen Sie derzeit um die 0,7 % p.a.

Keine Zahlung ohne Rückzahlung an die Bank. Die Bank hat nun den Kreditvertrag mit dem – wenn niedriger als der vertragliche Zins – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen Zins abzurechnen (vgl. BGH vom 12.1.2016 und 22.9.2015, u. a.). Die marktübliche Zinsspanne im Zeitraum 2008 bis 2016 betrug ca. 5,3 % p.a. bis 1,5 % p.a. (Immobilienkredit). In der Praxis werden diese entgegen gerichteten Ansprüche (die beiden „Widerrufssalden“) miteinander verrechnet. Am Ende verbleibt Ihnen, im Vergleich zu Ihrer bisherigen Finanzierung, aller Voraussicht nach eine erheblich geringere Finanzierungslast. Ihre Ersparnis kann, je nach Kredithöhe und bisherige Laufzeit Ihres Kreditvertrages, bis zu mehrere zehntausend Euro ergeben.

Bevor Sie jetzt Ihre Kreditunterlagen durchsehen, so sollten Sie noch die bankenfreundliche Gesetzesänderung des Bundestages vom Februar 2016 beachten: Seit Mitte Juni 2016 ist für bis zum 10.6.2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge Ihr Widerrufsrecht kraft Gesetzes erloschen.

Zudem steht für die Zukunft eine kurze, gesetzliche Höchstfrist im Gesetz. Aber auch für bereits rückabgewickelte Kreditverträge aus den Vorjahren lohnt sich im Nachhinein ein genauer, prüfender Blick. So musste unsere Kanzlei in einem Fall feststellen, dass die Widerrufssalden falsch abgerechnet wurden. Unsere Mandanten durften sich nach Überprüfung über ein zusätzliches Weihnachtsgeld in Höhe eines fünfstelligen Geldbetrages freuen. Für alle anderen Verbraucher gilt: Verjährungsfrist im Auge behalten, denn insbesondere Ansprüche wegen falsch abgerechneter, bereits im Jahr 2013 widerrufener Kreditverträge verjähren zum Ablauf des 31.12.2016.


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