Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit (Beitrag zum Beschluss des BAG AZ: 1 ABR 5/16)

  • 2 Minuten Lesezeit

In Zeiten, in denen sich alles um Digitalisierung und Arbeit 4.0 dreht, dürfen Arbeitnehmer stolz auf das hohe Schutzniveau des deutschen Arbeitsrechts sein. Doch bereits an dieser Stelle sei gesagt, dass ein hohes Schutzniveau an sich nicht ausreicht, um Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Vielmehr müssen die Arbeitnehmerrechte auch durchgesetzt werden.

Der nachfolgende Beitrag richtet sich an Arbeitnehmer, aber auch ganz speziell an Betriebsräte als Interessenvertreter der Arbeitnehmer. Gemäß § 87 Abs.1 Nr .2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen, die Mitbestimmung besteht soweit keine tarifvertragliche Regelung über die Lage der Arbeitszeit vorhanden ist.

Konkret bedeutet dies, dass es im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG immer um die Lage der Arbeitszeit geht. Das Volumen der von den Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit, wird entweder durch den Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder durch Tarifvertrag geregelt.

Bei der Mitbestimmung gemäß §87 Abs. 1 Nr.2 BetrVG muss es immer einen kollektiven Tatbestand geben, der regelungsbedürftig ist. Unerheblich für das Vorliegen des Mitbestimmungstatbestandes ist es hingegen, ob nur einmal von der Lage der Arbeitszeit abgewichen wird oder, ob dies dauerhaft gelten soll. Das Mitbestimmungsrecht besteht schon beim einmaligen abweichen von der Lage der Arbeitszeit.

Das Beteiligungsrecht umfasse bei Dienstplänen nicht nur deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen, sondern auch die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen habe. Darüber hinaus erfasse das Mitbestimmungsrecht auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts v. 22.08.2017, Aktenzeichen: 1 ABR 5/16).

Verletze der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, entspreche es dem „negatorischen Rechtsschutz zur Sicherung des Mitbestimmungsrechts“, den Arbeitgeber auf Unterlassung eines nicht mitbestimmten zeitlichen Einsatzes der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Bundesarbeitsgerichts v. 22.08.2017, Aktenzeichen: 1 ABR 5/16).

In einfachen Worten ausgedrückt bedeutet dies: Verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG, so hat dieser gegen den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch, den es gerichtlich durchzusetzen gilt.

Abschließend sei angemerkt, dass dem Betriebsrat im Rahmen von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG auch ein Initiativrecht zusteht, der Betriebsrat kann also auf den Arbeitgeber zu gehen und verlangen, dass eine neue Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit abgeschlossen wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Baring LL.M.

Beiträge zum Thema