Miteigentum und Wohnwertvorteil beim Ehegattenunterhalt

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Es kommt häufig vor, dass Ehepartner sich zusammen eine Immobilie kaufen. Trennt sich das Paar ist dann jedoch oftmals streitig, was mit der gemeinsam erworbenen Immobilie passiert. In der Regel bleibt das Paar nicht weiter zusammen in der Immobilie wohnen, sondern einer der Beiden zieht aus und der andere Partner bleibt darin wohnen. Der ausgezogene Partner muss sich sodann eine neue Wohnung suchen und Miete bezahlen. Der verbleibende Ehegatte wohnt mietfrei in der gemeinsamen Immobilie. Dadurch erlangt er einen vermögenswerten Vorteil. Dieser Wohnwertvorteil wird bei den Unterhaltszahlungen berücksichtigt, indem der erlangte Vorteil dem jeweiligen unterhaltsrelevanten Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) hinzugerechnet wird.
 Zu berücksichtigen ist dabei, dass Kindern kein Wohnwert anzurechnen ist, auch dann nicht wenn sie mit einem Elternteil in der Immobilie leben bleiben.

Innerhalb der Berechnung des Wohnwertvorteils werden von der Rechtsprechung drei wesentliche Grundsätze angewendet:

1. Grundsatz: Berechnung des Wohnwertvorteils im Trennungsjahr 

Während des Trennungsjahres bestimmt sich die Höhe des Vorteils anhand eines angemessenen Wohnwertes. Dieser liegt in der Regel unter dem objektiven Mietwert, da auf den Mietzins abzustellen ist, den der in der Wohnung Gebliebene für eine kleinere Wohnung zahlen müsste. Der Grund dafür ist, dass die Immobilie für denjenigen, der darin wohnen bleibt mitunter zu teuer oder zu groß ist. Ein Umzug so kurz nach der Trennung kann nicht erwartet werden.

2. Grundsatz: Berechnung des Wohnwertvorteils nach Ablauf des Trennungsjahres

Nach Ablauf des Trennungsjahres, spätestens mit Rechtshängigkeit der Scheidung, wird die Höhe des objektiven Mietwertes angerechnet. Eine objektive Anrechnung wird damit begründet, dass der in der Wohnung Gebliebene in eine kleinere/günstigere Wohnung ziehen könnte und er das Objekt zur Vermietung freigeben könnte. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Aufgabe oder Veräußerung der Immobilie unzumutbar oder unmöglich ist.

3. Grundsatz: Die Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen 

Sofern einer der Eheleute Tilgungsleistungen für die gemeinsame Immobilie leistet, bedient er sogleich auch das Miteigentum des anderen Ehegatten, sodass Tilgungsleistungen bei gemeinsamen Eigentum grundsätzlich abzugsfähig sind.

Beim Ehegattenunterhalt werden die vollen Zins- und Tilgungsleistungen dem Wohnwert gegenübergestellt und abgezogen. Neben der normalen Rentenversicherung können weitere 4 % des Bruttoeinkommens als zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden. Darunter fällt auch die Finanzierung der eigenen Immobilie. Damit können Tilgungsleistungen bis zu einer Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens abgezogen werden.


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