Drogen im Auto – Beifahrer eines Drogenkuriers nicht immer Mittäter

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Im Beschluss vom 14.02.2017 (Az. 4 StR 578/16) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nochmal im Detail mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der Beifahrer eines Drogenkuriers strafbar macht.

1. Was war passiert?

Das zuständige Landgericht ist in der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gekommen, dass Vater (V) und Sohn (S) Betäubungsmittel vom Ausland nach Deutschland gebracht haben. Die Drogen waren im Fahrzeug verbaut. S hat V als Beifahrer begleitet. S hat auch gewusst, dass und wo im Fahrzeug die Drogen versteckt sind. S baute die Drogen nach dem Grenzübertritt aus dem Fahrzeug aus. Die aus den Verkäufen erzielten Gewinne flossen in den gemeinsamen Haushalt von V und S. 

Das Landgericht hat S – neben Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – auch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Revision war erfolgreich. Der BGH hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben.

2. Rechtliche Einordnung

Der BGH hält in dem Beschluss fest, dass für eine Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze nötig ist. Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) kann auch ein Tatbeteiligter sein, der das Rauschgift nicht selbst nach Deutschland bringt. Dafür muss der Mittäter (hier S) aber einen Beitrag leisten, der die Tatbegehung des Haupttäters (hier V) objektiv fördert. Der Beitrag des Mittäters muss ein Teil der Tätigkeit aller darstellen und die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lasse. Für die Bewertung, ob dies der Fall ist, müssen alle Tatumstände bewertet werden. Der entscheidende Punkt ist aber der Einfuhrvorgang, wenn die Drogen über die Grenze gebracht werden.

Solange kein Einfluss des Mittäters (S) auf den Einfuhrvorgang des Haupttäters (V) festgestellt ist oder sonstige Umstände aus denen sich ergibt, dass S bei der Einfuhr „Täterwillen“ hatte, kommt eine Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass S den V begleitet hat, reicht nicht, um auf die Tat des V Einfluss zu nehmen – auch wenn dadurch der Eindruck entstehen könnte es liegt nur eine Urlaubs- oder Geschäftsreise vor.

Die Tatsache, dass S die Betäubungsmittel später ausbaute, hat nach dem BGH nicht den nötigen Bezug zum Einfuhrvorgang selbst. Auch ein mögliches wirtschaftliches Interesse des S an der Einfuhr der Drogen, stellt keinen eigenen Tatbeitrag dar.

Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, geht bei dieser Konstellation natürlich in Ordnung, so der BGH.

In der Praxis muss also stets genau darauf geachtet werden wegen welcher konkreten Variante angeklagt oder auch verurteilt wird. Liegen die Voraussetzungen einer Tatvariante nicht vor, wirkt sich dies natürlich auf die verhängte Gesamtstrafe aus. Diese ist dann ggf. nach unten zu korrigieren.

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Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte


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