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Mitgehangen, mitgefangen – der Landfriedensbruch nach § 125 StGB

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Kaum eine andere Strafvorschrift lässt sich mit den Stichworten „Mitgehangen, Mitgefangen“ beschreiben als der Landfriedensbruch, der in § 125 des Strafgesetzbuchs geregelt ist.

Die Voraussetzung, um diesen Straftatbestand zu erfüllen, ist, dass sich eine Person als Teil einer Menschenmenge an der Ausführung von Gewalttätigkeiten oder der Bedrohung von Menschen beteiligt.

Ein Landfriedensbruch liegt allerdings auch dann vor, wenn sich die Gewalttätigkeiten dieser Gruppe gegen Sachen richtet. 

Zudem verwirklicht man auch den Landfriedensbruch, wenn man auf eine Menschenmenge einwirkt, um sie dazu zu bewegen, Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Gewalt gegen Sachen auszuführen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Einwirken auf eine Menschenmenge zu einem Erfolg führt. Der bloße Versuch des Einwirkens ist hier schon ausreichend.

Ein Landfriedensbruch ist letztlich immer auch dann gegeben, wenn solche Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen aus der Menge heraus begangen werden. Dabei ist es ausreichend, wenn eine solche Wirkung nach außen erreicht wird, auch wenn nur einzelne Personen der Gruppe Gewalttätigkeiten begehen. Es ist nicht erforderlich, dass man selbst Gewalttätigkeiten begeht. Allerdings ist das bloße Verweilen in einer Gruppe nicht grundsätzlich tatbestandsmäßig. Die Rechtsprechung verlangt hier einen gewissen Solidarisierungseffekt. Dieser kann z. B. dann verwirklicht werden, wenn man sich vermummt, um seine Identität zu verschleiern. 

Der Strafrahmen des Landfriedensbruchs reicht von einer Geldstrafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe.


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