Mithaftung der Bank - Reichweite der persönlichen Haftung von Gesellschaftsbeteiligungen

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Der BGH hat mit Urteil vom 29.9.2009, Aktenzeichen XI ZR 179/07 eine Bank zu Schadensersatz verpflichtet, die gemeinsam mit den Fondsinitiatoren über die die Reichweite der persönlichen Haftung von Gesellschaftern unterrichtet hatte, denen der Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt wurden.

Die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR haften nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes analog §128 HGB für die Verbindlichkeiten einer GbR und zwar neben dem Gesellschaftsvermögen der GbR.

Die GbR hatte in dem vom BGH entschiedenen Fall zwei Darlehensverträge über 14 Mio. und 26 Mio. DM abgeschlossen. Dabei wurde sie durch die I-GmbH (I) vertreten, deren Geschäftsführer als Beklagter zu 2) auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden war.

In dem im Fondsprospekt abgedruckten Treuhandvertrag heißt es u.a.: "Die Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück insgesamt."

Der Fonds schloss im Namen der Gesellschafter gegenüber der Beklagten zu 1) als finanzierender Bank jeweils Ergänzungen zu den beiden Darlehensverträgen ab.

Danach sollten die Anleger als Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf bestimmte Beträge für die Darlehensverbindlichkeiten haften.

In der entsprechenden notariellen Urkunde erklärte die I GmbH für die einzelnen Gesellschafter die Übernahme der quotalen Haftung für die Forderung aus einer von der Gesellschaft bereits im Jahr 1991 bestellten Grundschuld und die entsprechende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.

Die Kläger wandten sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den persönlichen Unterwerfungserklärungen und machten weiter geltend, die Beklagte zu 1) sei ihnen wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2) in Bezug auf die Täuschung über den Umfang ihrer persönlichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet.

Das LG wies die Klage ab. Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten zu 2) die im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Leistungen an die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile abzgl. ersparter Steuern zu zahlen. In Bezug auf das Streitverhältnis zur Bank wurde durch Teilurteil die  Zwangsvollstreckung aus der notariellen  für unzulässig erklärt. Die weitergehende Berufung wurde abgewiesen.

Auf die Revision der Kläger bzgl. der Beklagten zu 1) hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das KG. Der Bundesgerichtshof hielt zwar mangels Vertragsgrundlage eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank nicht für gegeben. Eine Haftung der Bank sei jedoch aufgrund  einer Mitwirkung der Bank an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Vermittlers nicht auszuschließen, der falsch über die Reichweite der Haftung unterrichtet hatte. Eine entsprechende Mitwirkung hatten die Kläger der Bank vorgeworfen. Damit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wir Martin J. Haas Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass Banken, die letztendlich an der Finanzierung von Kapitalanlagen und Beteiligungen verdienen sich aufgrund ihren eigenen Geschäftsinteresses sehr häufig trotz kritischer und risikoträchtiger Kapitalanlagen zu Finanzierungen hinreißen lassen. Dies allein führt immer nur bei überschießendem Wissen der Bank zur Haftung gegenüber dem Kreditnehmer, falls Risikohinweisen unterbleiben. Im vorliegenden Fall hatte die Bank in Vertragsverhandlungen, ausschließlich im Interesse an weiteren Geschäftsabschlüssen Vereinbarungen zugestimmt, die rechtlich unwirksam und ersichtlich zu Lasten des Bankkunden gehen. Schön, dass die Bank hier „ausgebremst" wurde als sie dann gegen den Kreditnehmer vollstreckt hat.


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