Mitschnitte von YouTube Material als Privatkopie sind legal

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Das zunehmend erfolgreiche Vorgehen der Nutzungsrechtsinhaber gegen die Verstöße gegen das Urheberrecht im Rahmen des Gebrauchs von Peer-to-peer Tauschbörsen wie eDonkey insb. durch Abmahnung ist mittlerweile jedem Schüler bekannt. Ebenso, dass die dort angebotenen Stücke aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen stammen.

Anders verhält es sich jedoch bei der zunehmend beliebt gewordenen Nutzung von Programmen, welche nur die Tonspur oder auch das komplette Bildmaterial von Online-Angeboten großer Firmen wie YouTube mitschneiden und in ein gewünschtes Format wie etwa MP3 umwandeln.

Diese Praxis ist gemäß § 53 Absatz 1 UrhG von dem Recht auf Erstellung einer Privatkopie dann erfasst und legal, wenn der Mitschnitt für den eigenen Gebrauch einer Privatperson ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur, wenn die verwendete Vorlage nicht aus "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen" wie eben Peer-to-peer Tauschbörsen stammt. Legale Angebote wie Internet-Fernsehen oder YouTube dürfen mithin als Privatkopie mitgeschnitten werden, auch wenn man dazu eines der zahlreichen Programme nutzt, die in der Lage sind schnell die Festplatte des Privatkopierers mit legalen MP3s oder AVIs zu füllen.

Allerdings verstößt solches Handeln immer noch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von YouTube, schlimmstenfalls droht also eine Löschung des entsprechenden YouTube Kontos.

Ob die Rechtsprechung jedoch auch in Zukunft Angebote wie das von YouTube als nicht offensichtlich aus rechtswidrigen Quellen stammend begreift, bleibt spannend. Denn nach Schätzungen verletzen zwischen 30 und 70 % der bei YouTube angebotenen Videos das Urheberrecht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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