Mitteilungspflicht im Rahmen einer beamtenrechtlichen Konkurrentenentscheidung
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SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte konnten im einen beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren darlegen und glaubhaft machen, dass der Dienstherr u.a. gegen seine Verpflichtung, die wesentlichen Gründe einer Auswahlentscheidung vor dem Abschluss des Dienstpostenbesetzungsverfahrens nicht nur niederzulegen, sondern auch dem unterlegenen Bewerber mitzuteilen, verletzt hat.
Mit Beschluss vom 15.02.2016 untersagte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (11 B 35/15) dem Dienstherrn, die ausgeschriebene Stelle einer Dezernentin/eines Dezernenten mit der Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen.
In dem gegenständlichen Ablehnungsschreiben des Dienstherrn wurde unserer Mandantschaft lediglich mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten einer Mitbewerberin auf Grund der Beurteilungen und des Auswahlgespräches ausgefallen ist. Dies sei aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Mitteilung der Gründe der Auswahlentscheidung, sondern eine Mitteilung dessen, was der Dienstherr zur Findung der Entscheidung herangezogen hat.
Darüber hinaus hatte die von uns vertretene Mandantschaft aber auch unter materiell-rechtlichen Aspekten einen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs. Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung von SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälten, dass der Auswahl des Dienstherrn zugunsten der ausgewählten Bewerberin eine offensichtlich nicht den Leistungen entsprechende dienstliche Beurteilung der Beigeladenen zugrunde gelegen habe. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang u.a. wie folgt aus:
„Warum bei gleichbleibenden Leistungen im höheren Statusamt eine Herabstufung in der ersten Beurteilung erfolgt, erschließt sich der Kammer nicht. Bei der Erstellung der Beurteilung der Beigeladenen sind vielmehr sachfremde Erwägungen angestellt worden, nämlich diejenigen, dass nach einer Beförderung die nächste Beurteilung in der Regel um eine Note niedriger ausfallen soll. Die Fehlerhaftigkeit dieser Beurteilung ist auch im Verhältnis zur Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn letztlich soll die Auswahl auf denjenigen Bewerber fallen, der der am besten Geeignete für den jeweiligen Dienstposten ist. Das schließt ein, dass auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen zustande gekommen sein muss.”
Die vorbenannten Fehler im Rahmen der Auswahlentscheidung führten demzufolge dazu, dass dem Antrag unserer Mandantschaft auf Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle stattgegeben wurde.
Anmerkung:
Der Beschluss zeigt wieder einmal deutlich, dass trotz bestehender Beurteilungsrichtlinien und weiteren gesetzlichen Vorgaben der Bewerbungsverfahrensanspruch von unterlegenen Bewerbern verletzt werden kann. Der unterlegene Bewerber sollte daher sein Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG nutzen und die entsprechenden Auswahlentscheidungen überprüfen lassen. Das durchgeführte Verfahren zeigt zudem, dass selbst die als selbstverständlich zu betrachtende Mitteilungspflicht an den unterlegenen Bewerber missachtet werden kann.
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