Mitverschulden bei Verbandsstrafen – Verband fordert Schadensersatz von störenden Zuschauern

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Rechtstipp vom 19.10.2018 

Bei einem Heimspiel der Lizenzspielermannschaft der Klägerin gegen die Lizenzspielermannschaft des SC Q hatte der Beklagte am 9.2.2014 einen Knallkörper gezündet. Aufgrund dieses Vorfalls sowie vier weiterer Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des DFB eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin: Zum einen eine Geldstrafe i. H. v. 50.000,00 €, zum anderen eine Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Des Weiteren erteilte der DFB der Klägerin die Bewährungsauflage einen Geldbetrag i. H. v. 30.000,00 € zu verwenden, die für Projekte und Maßnahmen, die der Gewaltprävention sowie Ermittlungen von konkreten Tätern bei Fußballspielen der Klägerin dienen sollten. Der DFB rechnete auf die Bewährungsauflage insgesamt einen Geldbetrag von 19.961,66 € an, den die Klägerin jedoch bereits vor dem Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte, sodass ein Betrag von 60.000 € statt zunächst 80.000 € verblieben ist, welcher auch von der Klägerin gezahlt wurde.

Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zu Grunde, 2 x 20.000 €, 1 x 38.000 €, und den Beklagten betreffend, 1x 40.000 €.

Der Gesamtbetrag wurde durch die Erhöhung der höchst verwirkten Einzelstrafe gebildet, in analoger Anwendung von § 54 StGB.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang zugesprochen. Der Beklagte hatte daraufhin Berufung eingereicht, sodass der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen hatte.

Der BGH begründete, dass ein Anspruch aufgrund der Verletzung von aus dem Zuschauervertrag erwachsenden Verhaltenspflichten nicht am fehlenden Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden scheiten würde. Ferner könne der Klägerin kein Mitverschulden im Hinblick darauf entgegengehalten werden, dass – zumindest nach Ansicht des Beklagten – die Einlasskontrolle zu oberflächlich war und ein Stadionverweis in der ersten Halbzeit nicht erfolgt war.

Der Beklagte war der Ansicht, dass bei der Bemessung des zu ersetzenden Schadens zu berücksichtigen sei, dass die festgesetzte Verbandsstrafe unangemessen hoch sei, und sich ein Mitverschulden der Klägerin daraus ergebe, dass sie keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen solche Vorfälle unternommen habe.

Die Klägerin war der Ansicht, dass der von dem Beklagten zu ersetzende Schaden zutreffend mit 30.000 € bemessen wurde. Entscheidend sei, dass die den Beklagten betreffende Einzelstrafe von 40.000 € in den Gesamtbetrag von ursprünglich 80.000 € eingeflossen sei und somit einen Anteil von 50 % ausgemacht hatte,

Der Beklagte müsste daher 50 %, demnach 30.000 €, von dem reduzierten Gesamtbetrag von rund 60.000 € tragen. Sein Verhalten hätte nämlich adäquat kausal zum Schaden beigetragen.

Die im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruches bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Verbandsstrafe, für welche der Beklagte in Regress genommen werden soll, niedergeschlagen hat. Maßgeblich sei, nach Auffassung des Senats das Verhältnis der Einzelstrafen zur ursprünglichen Summe der Einzelstrafen und nicht zur ursprünglichen verhängten Gesamtstrafe.

Danach ergebe sich hier ein Betrag von gerundet 20.340 € ;(40.000 €/ 118. 000 €) x 60.000 €) = 20.340 €. 

Nichtsdestotrotz ist die Frage, in welchem Maße wegen einer mehrere Vorfälle betreffenden, nach § 54 StGB analog gebildeten Verbandsstrafe bei einzelnen Beteiligten Regress genommen werden kann, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, jedoch über den konkreten Einzelfall hinausgehend von sehr hoher praktischer Bedeutung.

Urteil des OLG Köln vom 09.03.2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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