Mobiltelefon – was ist „Benutzen“ eines „elektronischen Geräts“ im Sinne § 23 Abs. 1a StVO?

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Ob es zu einer Verurteilung wegen der Benutzung eines Mobiltelefons kommt, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab.

Das OLG Hamm hat dazu im Februar 2020 drei Entscheidungen veröffentlicht. Sie zeigen, das Rechtsbeschwerden gegen Urteile des Amtsgerichts durchaus Erfolg haben können. Es ist daher wichtig, dass die konkreten Umstände herausgearbeitet und bereits in der I. Instanz beim Amtsgericht vorgetragen werden.

Eine Rechtsbeschwerde hatte das OLG Hamm, Az. 4 RBs 392/18, allerdings zurückgewiesen. Hier betonte das OLG noch einmal, dass das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein Verstoß gegen das Benutzungsverbot nach § 23 Abs. 1a StVO ist.

Aus dem Lichtbild zog das OLG aber seine – in diesem Falle für den Betroffenen ungünstigen – Schlüsse:

Auf den aufgenommenen Lichtbildern sei deutlich zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der linken Hand und an sein linkes Ohr gehalten habe. Dem OLG reichte aus, das aus dieser eindeutigen und für ein Telefonieren oder Abhören einer Sprachnachricht typischen Haltung der sichere Rückschluss auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden könne. Weiterer Feststellungen, z. B. welche Bedienfunktion konkret verwendet worden sei, bedürfe es nicht.

Diese Entscheidung kann nicht wirklich überraschen.

In zwei anderen Fällen waren die Betroffenen mit Ihrer Rechtsbeschwerde dagegen erfolgreich.

Halten beim Wegräumen ist keine Benutzung!

Wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ein Mobiltelefon während des Wegräumens einiger Papierblätter in der Hand hält, liegt keine Benutzung eines Mobiltelefons vor. Das OLG Hamm, Az. 4 RBs 92/19, hat daher das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Powerbank und Ladekabel gehören auch nicht zu den elektronischen Geräten i. S. v. § 23 STVO!

Der Fahrer hatte sein mit einem Ladekabel verbundenes Smartphone an eine Powerbank angeschlossen, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats verhindern. Dabei nahm er die Powerbank und das Ladekabel in die Hand, um diese zu verbinden.

Das OLG Hamm, Az. 4 RBs 92/19, hat die Verurteilung zu 180,00 € Geldbuße mit folgender Begründung aufgehoben.

Powerbank und Ladekabel dienen zwar der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik, sind aber selbst kein solches Gerät. Powerbank und Ladekabel weisen aber kein Display auf, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden könnten, was den Fahrer eines Pkw vom Verkehrsgeschehen erheblich ablenken könnte.

Bevor Sie also eine Aussage bei der Polizei machen, die u. U. nicht zutreffend aufgenommen wird, sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt Ihre Einlassung machen.


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