Mögliche Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Impfausweisen und dessen Vorlage bei Veranstaltungen

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Am 27.01.2020 bestätigte das Münchner Tropeninstitut den ersten Corona-Fall in Deutschland. Seither wurden diverse Maßnahmen seitens der Politik ergriffen um dem Corona-Virus Einhalt zu gebieten. 

Im März 2020 wurde sodann der erste Lockdown beschlossen. Er war mit zahlreichen Einschränkungen im öffentlichen Leben verbunden, welches für die deutsche Bevölkerung eine enorme Belastungsprobe darstellte und gegenwärtig auch noch darstellt. Von diesem Zeitpunkt an gab es weitere Lockdowns sowie zahlreiche weitere Maßnahmen auf Bundes- und Länderebene um die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern. 

Ende Dezember 2020 wurden die ersten Impfungen gegen das Corona-Virus verabreicht. In der Folge genossen vollständig geimpfte (geboosterte) Personen gegenüber ungeimpften Personen weitergehende Freiheiten. So ist beispielsweise der Besuch in Kinos, Bars oder Restaurants nur noch möglich, wenn doppelt geimpfte und Genese zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Test für den Besuch vorweisen können. Mit der Boosterimpfung entfällt die Pflicht eines tagesaktuellen negativen Tests. Sind Personenvollständig geimpft, erhalten sie ein (digitales) Impfzertifikat um sich bei Veranstaltungen als „vollständig geimpfte“ auszuweisen. Dieser Nachweis hat somit die Wirkung einer „Eintrittsberechtigung“ zu den verschiedenen Veranstaltungen. 

Es gab jedoch viele Personen die sich nicht haben oder sich nicht impfen lassen wollten, beispielsweise aus Angst, wegen einer Vorerkrankung oder weil sie die Impfung per se ablehnen. Da diese Menschen jedoch weiterhin am (öffentlichen) Leben teilnehmen wollten, beschafften sie sich gefälschte Impfausweise und nutzten diese als Vorlage. Ob und inwiefern dieses Verhalten strafbar oder sogar straflos ist und ob der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet ist, soll in dem folgenden Beitrag erläutert werden.

Vor dem 24.11.2021 existierte eine Strafbarkeitslücke für Privatpersonen bei dem Gebrauch von gefälschten Impfausweisen. Eine möglich in Betracht kommende Strafvorschrift war der § 75a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Aufgrund dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer wissentlich entgegen § 22 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung zur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt. Ausweislich des Wortlautes des § 22 des IfSG gilt die Strafbarkeit nach § 75a IfSG jedoch nur für „Impfberechtigte Personen“. Dies sind in der Regel Ärzte und nicht die Privatperson, sodass eine Strafbarkeit für Privatperson nach dieser Strafvorschrift nicht in Betracht gekommen ist. 

Eine Strafbarkeit gemäß § 277 des Strafgesetzbuches (StGB) durch den Gebrauch gefälschter Impfausweise käme zwar grundsätzlich in Betracht für Privatpersonen, allerdings nur zur Vorlage gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften wie es die Vorschrift eindeutig regelt. Da es jedoch um die Teilhabe am öffentlichen Leben geht, wie beispielsweise der Besuch in einem Kino oder in einem Restaurant ist der Anwendungsbereich der Norm erst gar nicht eröffnet. Auch eine etwaige Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB kommt schon gar nicht zur Anwendung. Denn für Gesundheitszeugnisse – was der Impfausweis ist – ist bereits der Anwendungsbereich der Strafvorschrift der Urkundenfälschung nicht eröffnet. Hierüber ist sich die einschlägige Kommentarliteratur einig. 

Der Gesetzgeber hat auf das Problem der Strafbarkeitslücke reagiert und das Strafgesetzbuch dahingehend geändert, dass denjenigen die gefälschte (digitale) Impfpässe fälschen oder Gebrauchen sich nunmehr strafbar machen. Eine Strafbarkeit für das Gebrauchen eines gefälschten Impfausweises gilt auch dann, wenn der Impfausweis vor dem 24.11.2020 gefälscht und nach dem 24.11.2020 gebraucht wird.  

Falls die Strafverfolgungsbehörden gegen Sie Ermittlungen einleiten oder bereits Ermittlungen gegen Sie angestrengt werden, beraten wir Sie gerne und vertreten Sie in der Angelegenheit. Besuchen Sie dazu unsere Webseite unter www.kanzlei-wahab.de oder unser Anwalt.de-Profil. Sie erreichen uns auch per Email und Telefon. 

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt Bahman Wahab

 

Foto(s): @pixabay

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