Mögliche Strafen für ein Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges bei Coronabeihilfen- Hilfe vom Fachanwalt!

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit dem Ausbruch der Corona- Krise wurden zahlreiche und umfangreiche Hilfsprogramme durch die Bundesregierung genehmigt, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzumildern. Besonders 2020 wurden diese Hilfen schnell und unbürokratisch ausgezahlt. Teilweise wurden keine Angaben über die Hilfsbedürftigkeit verlangt oder diese wurden nur pauschal und unvollständig abgegeben.

Dieses Versäumnis wird nunmehr durch intensive Prüfungen nachgeholt. Das Ergebnis sind Ermittlungsverfahren im fünfstelligen Bereich, in denen den Betroffenen der Vorwurf des Subventionsbetruges gem. § 264 StGB gemacht wird. Die Folgen können hohe Geld-oder sogar Haftstrafen sein.

So hat das  Landgericht Leipzig  den Angeklagten in einem solchen Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von über vier Jahren verurteilt. Der BGH, das höchste deutsche Strafgericht, hat dieses Urteil bestätigt und gleichzeitig eindeutig klargestellt, dass die unrechtmäßige Erlangung von Coronabeihilfen den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt ( 6 StR 137/21).

Davon umfasst ist auch leichtfertiges Handeln, das heißt das bloße Vertrauen, der Zuschuss ist gerechtfertigt, ohne dies genauer zu prüfen.

Sollte dem Beschuldigten im Nachgang aufgefallen sein oder hätte es ihm auffallen können, dass er nicht beihilfeberechtigt ist, besteht eine Verpflichtung den Antrag zu korrigieren oder dies zumindest mitzuteilen. Wird dieses unterlassen, ist ebenfalls der Tatvorwurf des Subventionsbetruges verwirklicht.

Die Folgen können schwerwiegend sein. So droht nicht nur eine strafrechtliche Verurteilung mit dem entsprechenden Eintrag im Führungszeugnis. Es drohen Rückzahlungen mit Zinsen, Vermögenseinziehungen und andere Nebenstrafen. Gewerbetreibenden kann die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Gewerbes abgesprochen. Geschäftsführer müssen damit rechnen, dass Ihnen diese Tätigkeit untersagt wird.

Daher sollte von Anfang an ein erfahrener Verteidiger mit der anwaltlichen Vertretung beauftragt werden. Schon im Ermittlungsverfahren können sehr oft die Weichen für die Einstellung des Verfahrens gestellt werden. 

Die Benennung der persönlichen und wirtschaftlichen Umstände zum Zeitpunkt der Antragstellung, die Motivation und das bisherige Vorleben schaffen meist hierfür die Basis. Das genaue Vorgehen ist dabei selbstverständlich vom Einzelfall abhängig.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Er verteidigt bundesweit in zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren und hat bisher in allen einschlägigen Ermittlungsverfahren  eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreicht. 

Wenn Sie Fragen haben, senden Sie diese einfach per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Diese hat Büros in Berlin und Kiel sowie eine Zweigstelle in Cottbus. Die eventuelle örtliche Entfernung ist kein Hinderungsgrund für eine erfolgreiche Verteidigung.

Die anwaltliche Ersteinschätzung des Sachverhalts ist kostenlos und begründet für Sie keinerlei Verpflichtung.

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Telegram, TelegrammX, Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Andreas Junge

Beiträge zum Thema