Möglichkeit der URL-Eingabe genügt

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Durch eine Unterlassungserklärung wurde die Verpflichtung eingegangen in Zukunft keine weiteren Stadtplan-Kartenausschnitte im Internet zu veröffentlichen und damit öffentlich zugänglich zu machen. Bleibt jedoch die abstrakte Möglichkeit die Kartenausschnitte durch die genaue Eingabe der URL weiterhin im Internet abzurufen, verletzt dies die in der Unterlassungsverfügung abgegebene Erklärung und löst die Vertragsstrafe aus. Irrelevant ist dabei insbesondere, wenn die Bereitstellung versehentlich geschehen ist, da darin eben gerade die Verpflichtung liegt: Jedes öffentliche Zugänglichmachen muss verhindert werden. (KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2010 - Az. 24 W 40/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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