MPU: Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur MPU durch neues Cannabis-Gesetz zu erwarten?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist nicht zu beanstanden, wenn ein gelegentlicher Cannabiskonsument gegen das Trennungsgebot verstoßen hat. Eine Fristsetzung von zwei Monaten reicht regelmäßig aus, um ein Fahreignungsgutachten beizubringen, wenn nicht, kann die Begutachtungsstelle auf eine Fristverlängerung hinwirken. Die Begutachtungsstelle darf auch einen Nachweis der Drogenfreiheit zum Zeitpunkt der MPU verlangen.  Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim hat diese Position mit Beschluss vom 21.06.2023, Az. 13 S 473/23 nochmals bestätigt.


MPU darf bei gelegentlichem Konsum von Cannabis nach einem Verstoß gegen das Trennungsgebot angeordnet werden 

Somit verfestigt sich die Position, wonach die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis auch bei einem gelegentlichen Konsumenten Eignungszweifel begründen und eine MPU mit entsprechenden Abstinenznachweisen von den Fahrerlaubnisbehörden gefordert werden kann bevor die Fahrerlaubnis wieder erteilt wird.


Kurze Frist von zwei Monaten kann ausreichen

Als Verteidiger sind mir schon zahlreiche Fälle begegnet, in denen die Führerscheinstellen bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot eine sehr kurze Frist zur Beschaffung eines Fahreignungsgutachten nach MPU setzen. Für den Verwaltungsgerichtshof geht diese Praxis in Ordnung, weil die Farge der Fahreignung aus Gründen der Gefahrenabwehr schnellstmöglich abzuklären sei. Wenn die vom Betroffenen ausgewählte Begutachtungsstelle länger benötige, könne diese eine Verlängerung der Frist beantragen.


Auch Abstinenznachweis verhältnismäßig!

Vom Betroffenen dürfe die Begutachtungsstelle auch verlangen, einen Abstinenznachweis vorzulegen.


Neues Cannabisgesetz zum 01.04.2024: MPU-Voraussetzungen geändert!

Nach dem neuen Cannabisgesetz regelt der neue § 13a der Fahrerlaubnisverordnung die Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV, wo es heißt: „Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.“ wird aufgehoben. Allerdings formuliert § 13a Nr. 2 FeV ab dem 01.04.2024, dass vor Maßnahmen wie der Entziehung der Fahrerlaubnis „2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
 a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
 Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
 b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,

c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
 d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“

Es wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg an die neue Rechtslage anpasst. Ein Ansatz für Betroffene, ist das der bisher eindeutige § 14 Abs. 1 S. 3 FeV aufgehoben wird. Die Fahrerlaubnisbehörden werden sich vermutlich darauf verlegen, Anzeichen von Cannabismissbrauch zu unterstellen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes wäre ein „Ersttäter“ von der MPU zu verschonen, weil er ja nicht „wiederholt Zuwiderhandlungen“ unter dem Einfluss von Cannabis begangen hat.


Ich unterstütze ich Sie – gerade wenn Ihnen als Ersttäter gerade eine MPU droht - gerne beim Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema