Neue THC-Grenzwerte nach Cannabis-Gesetz!

  • 2 Minuten Lesezeit

CANNABIS-LEGALISIERUNG kommt zum 1. April 2024 - bisheriger THC-Grenzwert wird auf 3,5 ng/ml angehoben

Nachdem es politisch lange diskutiert wurde, hat der Bundesrat am 22. März 2024 das Cannabisgesetz (CanG) zum 1. April 2024 auf den Weg gebracht. Deshalb hat ein Gremium von Experten aus Medizin, Recht und Verkehr sich diesbezüglich beraten und am heutigen Donnerstag, 28. März 2024, einen Grenzwert von 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum vorgeschlagen.

Bisher betrug der THC-Grenzwert im Straßenverkehr ein Nanogramm je Milliliter Blutserum (1,0 ng/ml). Das Bundesverkehrsministerium dazu:

"Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille."

(Quelle: Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Pressemitteilung 018/2024, Artikel „Unabhängige Expertengruppe legt Ergebnis zu THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor“ v. 28. März 2024).

Doch dieser Grenzwert muss erst noch vom Gesetzgeber beschlossen werden. Deshalb rate ich zur Vorsicht: Bei regelmäßigem Konsum kann nach 72 Stunden immer noch der derzeitige Grenzwert überschritten sein. Bis zur offiziellen Änderung des Straßenverkehrsgesetzes sollten Sie sich besser an die aktuellen Vorgaben. Derzeit gilt nach § 24a, Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

"Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines …berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.“

Der derzeit gültige Grenzwert liegt NOCH bei 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum (ng/ml). Wird ein höherer Wert nachgewiesen, droht im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis und / oder der Nachweis einer absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).

Die wichtigsten Neuerungen mit Inkraftsetzung des Cannabisgesetzes sind:

• Cannabis gehört ab Ostermontag nicht mehr zu verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz

• Besitz und Konsum bleiben unter bestimmten Bedingungen für Volljährige straffrei

• 18- bis 21-Jährige: bis zu 30 Gramm pro Monat erlaubt

• Ab 22 Jahre: bis zu 25 Gramm pro Tag erlaubt, bis zu 50 Gramm pro Monat erlaubt

• Abgabe: über sogenannte „Cannabis-Clubs“

• Bis drei "weibliche blühende Pflanzen" im Eigenanbau sind erlaubt - der Schutz eines Zugriffs durch Kinder / Jugendliche muss gewährleistet sein

• Konsum: in der Nähe von Schulen oder Kitas streng verboten

Wenn frühere Verurteilungen wegen Besitzes oder Eigenanbaus nach neuem Recht nun nicht mehr als strafbar gelten, können diese auf Antrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden. Sobald die neuen THC-Grenzwerte endgültig beschlossen wurden, werden wir Sie hier darüber informieren.

Weitere Infos finden Sie bei www.ra-hartmann.de


Foto(s): Henning Hartmann

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema