MPU bei massig auftretenden Parkverstößen!

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Die Anordnung von Fahreignungsgutachten (=MPU) zieht immer weitere Kreise. Nach Auffassung vereinzelter Gerichte soll die Anordnung der MPU schon gerechtfertigt sein, wenn durch den Betroffenen eine Vielzahl von Parkverstößen begangen wurden.

Neuerdings meinen Führerscheinstellen und Gerichte nämlich, schon dann einen „Rückschluss auf die innere Haltung des Fahrers zu Verkehrsvorschriften, die Fahreignungsmängel begründen“ ziehen zu können, wenn eine Vielzahl von geringfügigen Verstößen, nämlich Parkverstößen, vorliegt (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.10.08, A.Z.: 1 M 10.08). Es wird also in diesen Fällen unterstellt, dass der Fahrer eine gestörte Beziehung zur Rechtsordnung generell hat, und dass er sich deshalb psychologisch untersuchen lassen muss. Auch der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 20.11.14 (A.Z.: 10 S 1883/14) diese These im Kern gebilligt.

Allerdings hat er klargestellt, dass ein Verlassen des Bewertungssystems des § 4 StVG die absolute Ausnahme bleiben muss. Eine MPU-Anordnung vor Erreichen der 8-Punkte-Grenze könne nur dann erfolgen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Bei einem Parkverstoß pro Woche über mehrere Jahre hinweg hatte das OVG Berlin-Brandenburg Eignungszweifel und damit die MPU-Anordnung bestätigt. In dem Fall in Baden-Württemberg waren nicht wöchentlich ein Verstoß, sondern „nur“ 151 Verstöße in vier Jahren aufgetreten. In dieser Größenordnung sollten Sie daher besondere Vorsicht walten lassen.

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http://www.ra-hartmann.de/mpu-anordnung-wegen-zahlreicher-parkverstoesse-dr.-hartmann-partner.html.


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