MPU erst ab 1,6 Promille

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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.04.2017 (Aktenzeichen3 C 24.15) festgelegt, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen darf. Anders ist es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Wer betrunken Auto fährt, ist seinen Führerschein schnell los, wenn er erwischt wird. Es kommt dann zu einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen und bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bei der Nutzung von Fahrrädern liegt eine absolute Fahruntauglichkeit vor. Es kommt dann zu einer Verurteilung nach § 316 Strafgesetzbuch. Im Strafverfahren ist der Täter gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 Strafgesetzbuch „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis müssen also keine weiteren Tatsachen hinzutreten.

In den vergangenen Jahren haben die Verwaltungsgerichte, beginnend in Baden-Württemberg, dann auch in Bayern und anderen Bundesländern, geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis von der Verwaltungsbehörde erst wieder erteilt werden darf, wenn ein positives Gutachten nach einer durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vorgelegt werden konnte.

Nach § 13 Satz 1 Nummer 2c Fahrerlaubnisverordnung rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt ist – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nummer 2d Fahrerlaubnisverordnung auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6-Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens.

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht mit dieser wichtigen Entscheidung für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gesorgt. Es herrschte große Unsicherheit.


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