MRSA & Krankenhaushaftung

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Elf Menschen mit MRSA sind laut Pressemeldungen im Uniklinikum Kiel verstorben. Bei 27 Patienten wurde der Keim in den letzten Monaten diagnostiziert. MRSA ist die Abkürzung für „Methicilin-resistenter Staphylococcus“. Es handelt sich dabei um Bakterien, die aufgrund des ungezielten Einsatzes von Antibiotika zunehmend resistent gegen deren Einsatz sind. Für die betroffenen Patienten stehen daher immer weniger Therapieoptionen zur Verfügung. Dies ist – wie man in Kiel sieht – mit einem gesteigerten Letalitätsrisiko verbunden. Bei jedenfalls zwei der betroffenen Patienten war die MRSA-Infektion der Grund für den vorzeitigen Tod.

Das Thema der nosokomialen – das heißt mit der Behandlung zusammenhängender - Infektionen beschäftigt den Autor, Mediziner, Medien, Gesetzgebung und Rechtsprechung schon seit einigen Jahren. Dies ist kaum verwunderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung ziehen sich in Deutschland jährlich zwischen 400.000 und 600.000 Patienten bei ambulanter und stationärer Behandlung Infektionen zu. Die Angaben zu den darauf zurückzuführenden Todesfällen schwanken zwischen 15.000 und 40.000.

Bis zum Jahre 2011 war die Rechtslage durch eine Zersplitterung nach Bundesländern gekennzeichnet. Der Gesetzgeber hat aufgrund der schon damals bestehenden Virulenz des Problems insbesondere mit einer Novellierung des § 23 InfSchG reagiert. Dieser verpflichtete die Bundesländer, entsprechende Verordnungen zur Krankenhaushygiene zu erlassen. Die Krankenhäuser wurden durch die Vorschrift auch verpflichtet, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dieser wird nunmehr definiert durch die beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommissionen für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) sowie der Kommission Antiifektiva, Resistenz und Therapie (ART). Dies ergibt sich aus § 23 Abs.3 S.2 IfSG.

Da die zentrale Frage des Arzt-/Krankenhaushaftungsrecht lautet „Wurde der medizinische Standard bei der Behandlung eingehalten?“ und die Vorschrift des § 23 Abs.3 S.2 IfSG eine Vermutungsregel dahingehend formuliert, dass der Standard bei Einhaltung der Empfehlung des Robert-Koch-Instituts ausreichend gewahrt wurde, kommt eine Haftung des Krankenhausträgers für eine MRSA-bedingte Krankheit oder Todeseintritt faktisch nur in Frage, wenn es gelingt, nachzuweisen, dass der Standard des Krankenhauses nicht den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts bzw. anderer einschlägiger Verordnungen entsprach.

Ansonsten bleibt es dabei, dass Keimübertragungen trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen zum Krankheitsrisiko des Patienten gehören (so etwa: OLG Köln Urt.v. 5.8.2009, Az: 5 U 69/08).

Hinweis für niedergelassene Ärzte

Nach der zweijährigen Einführungsphase wird die Diagnostik und Behandlung von Patienten mit MRSA nunmehr gemäß EBM vergütet. Die Leistungen der seit dem 1. April 2012 gültigen MRSA-Vergütungsvereinbarung nach § 87 Abs. 2a S. 3-6 SGB V wurden mit Wirkung zum 1. April 2014 in einen neuen Abschnitt 30.12 des EBM überführt.


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