MS „Santa P-Schiffe“ – keine Entwarnung für Anleger

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Die KKWV-Anwaltskanzlei ha bereits in mehreren Rechtstipps auf die kritische Situation bei der Beteiligungsgesellschaft MS „Santa P-Schiffe" der MPC hingewiesen.

Der den Gesellschaftern nun Mitte April 2013 zugegangene Kurzreport 2011/2012 der Gesellschaft bestätigt, dass die Unsicherheiten über die Zukunft dieser Gesellschaft anhalten. Wie die Gesellschaft mitteilt, hat sich der Rückgang der Charterraten bei kleineren und mittleren Schiffsgrößen seit Mitte 2012 beschleunigt und bereits fast wieder zum Erreichen der Tiefststände des Jahres 2009 geführt. Derzeit seien zudem rund 280 Containerschiffe ohne Beschäftigung. Eine spürbare Erholung der Charterraten sei auch 2013 nicht zu erwarten. Damit entfällt laut  Aussage der Gesellschaft auch die Ausschüttung für dieses Jahr.

Dies bedeutet, dass die Charterraten der „Santa P-Schiffe" auch weiter nicht ausreichen, die laufenden Kosten zu decken oder den Kapitaldienst wie prospektiert zu bedienen. Der Ausblick ist daher düster. Alles hängt daher vom Erfolg der im Februar 2013 beschlossenen Kapitalmaßnahme über insgesamt EUR 19 Millionen ab. Sollte dieses Neukapital nicht in dieser Höhe eingebracht werden seien, so die Geschäftsführung „grundsätzlich alle Szenarien denkbar, vom Verkauf einzelner oder aller Schiffe bis hin zu einem vollständigen Verbleib aller sechs Fondsschiffe in ihren jetzigen Gesellschaften. Der Verkauf einzelner Schiffe oder sogar der ganzen Flotte würde unter heutigen Marktverhältnissen keinerlei Rückflüsse auf das Kommanditkapital und darüber hinaus die Inanspruchnahme jeden Gesellschafters aus der bestehenden Außenhaftung von bis zu 18,5% des Kommanditkapitals (Anmerkung des  Verfassers: hierbei handelt es sich um die Rückzahlung der bisherigen Ausschüttungen) erwarten lassen".

Kurz gesagt: Die Rückzahlung der Ausschüttungen und der Verlust des gesamten Kommanditkapitals stellen ein mögliches Szenario dar.

Die KKWV-Anwaltskanzlei empfiehlt daher, vor dem Hintergrund dieser Einschätzung der Geschäftsführung, unbedingt die Umstände, die zum Abschluss dieser Beteiligung geführt haben, rechtlich prüfen zu lassen. Von zahlreichen Anlegern des Fonds, die die KKWV-Anwaltskanzlei bereits vertritt wissen wir, dass bei den Vermittlungsgesprächen über die wesentlichen Risiken der Beteiligung (insbesondere Rückzahlung der Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB, Totalverlustrisiko, fehlende Verkäuflichkeit der Beteiligung) nicht aufgeklärt worden war. Dies begründet Schadensersatzansprüche gegen Banken und Vermittler oder auch gegen die Gründungsgesellschafter. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Partner für ein Erstgespräch zur Verfügung. Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (Tel: 0821/43 99 86 70 oder info@kkwv-augsburg.de)

Aufgrund der aktuellen Urteile des BGH vom 08.05.2013 hinsichtlich der Unwirksamkeit der sog. „Prospekthaftungsklausel" in den ARB der Rechtsschutzversicherer bestehen auch gute Chancen, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit übernimmt.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern, vor allem im Hinblick auf die Rückabwicklung von Fondsanlagen aller Art, insbesondere Schiffs- und Immobilienfonds, atypisch stiller Beteiligungen sowie mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken, Anlagevermittlern, Anlageberatern und Prospektverantwortlichen, auch im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie.


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