MT „King Dorian“ Tankschiffahrts GmbH & Co. KG: Rückforderung von Ausschüttungen

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Aktuell häufen Sie bei uns Anfragen von Anlegern der MT „KingDorian“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG. Die Anleger haben im Juli Schreiben einer Kanzlei erhalten, in dem sie zur Rückzahlung von Ausschüttungen aufgefordert werden. Eine unerwartete Mitteilung, mit der wohl kaum ein Anleger rechnet. Die Höhe der zurückgeforderten Ausschüttungen beläuft sich auf bis zu fünfstellige Beträge und ist ein Albtraum für Anleger. Der Rechtsanwalt beruft sich in seinem Schreiben an die Anleger auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB.

Während wahrscheinlich einige Anleger dieser Aufforderung nachkommen, wenden sich andere zuerst an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und fragen: „Muss ich dieser Zahlungsaufforderung überhaupt nachkommen?“.

Unser Tipp:

Bevor Sie als Anleger einer solchen Zahlung nachkommen, sollten Sie prüfen lassen, ob die Rückforderung gerechtfertigt ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12. März 2013 (Az. II ZR 73/11) und auch mit dem Urteil vom 16. Februar 2016 (Az. II ZR348/14) klargestellt, dass die Rückforderung von Ausschüttungen ausgeschlossenen Beteiligungen durch die jeweilige Fondsgesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist:

Das entscheidende Argument stellt hierbei der Gesellschaftsvertrag dar. Aus diesem muss sich klar ergeben, dass die erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Ist dies nicht der Fall, so kann man sich gegen die verlangte Rückzahlung der Ausschüttungen wehren. Auch Gesellschafterbeschlüsse führen nicht in jedem Falle zu einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass eine Nachschusspflicht besteht. Ist dies nicht der Fall, so ändert auch ein Gesellschafterbeschluss nichts daran, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. 

Besonders relevant ist hierbei, dass nach Ansicht des BGH ein Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Ausschüttungen begründet werden soll, gegenüber einem Gesellschafter, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, grundsätzlich unwirksam ist.

Sollten Sie ebenfalls zur Rückzahlung der an Sie erstatteten Ausschüttungen aufgefordert worden sein, so wenden Sie sich im Wege einer für Sie kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung gerne an uns! Wir prüfen auch die Deckungszusage durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Wir kümmern uns um Ihr Recht!

https://www.kapitalmarktrecht-kanzlei-petersen.de/service/ersteinschaetzung/

Oder kontaktieren Sie uns für mehr Informationen.


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