Münchener Hypothekenbank zur Darlehensrückabwicklung verurteilt

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Das Landgericht Köln entschied am 17. März 2015 einen besonderen Zivilprozess zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer für letzteren und stellt sich damit auf Seiten des "wirtschaftlich Schwächeren". In dem gut ein Jahr andauernden Streit vor Gericht ging es um einen Darlehenswiderruf.

Folgendes war im Vorfeld passiert: Im Jahr 2008 wurde zwischen der Münchner Hypothekenbank sowie einigen Darlehensnehmern ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Anfang 2014, also sechs Jahre später, widerrufen die Darlehensnehmer den Vertrag und fordern von der Hypothekenbank die Rückabwicklung der bisherigen Darlehensgelder. Dies wies die Bank jedoch ab - der Darlehenswiderruf ging den Gang vor das Zivilgericht mit den Darlehensnehmern als Kläger. Dass das Landgericht hier zuständig war, liegt an der Höhe des Streitwertes: bis 5000 EUR wird in erster Instanz vor dem Amtsgericht gestritten, darüber zunächst im Landgericht.

Die Kläger stützten sich auf die Widerrufsklausel des Vertrages. Diese sah folgendes vor: Das Widerrufsrecht beginne einen Tag nach Erhalt der schriftlichen Widerrufserklärung und des Vertrages, und einer Kopie des Vertrages, und des Vertragsantrages oder einer entsprechenden Kopie. So oder so war diese Klausel für Nicht-Juristen wenig aufschlussreich, dies erkannte auch das Gericht. Ferner bestanden Abweichungen zum Standardtext der BGB-Informationspflichten-Verordnung. Diese sieht nämlich vor, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Erhalt der Widerrufserklärung beginnt. Jedoch nur, wenn bis dahin auch der Vertrag (oder Kope desselben) oder der Vertragsantrag (oder Kopie desselben) ausgehändigt worden ist. Kurzum: Eine Widerrufsfrist beginnt niemals nur durch den Erhalt der Widerrufserklärung. Dies bestätigt auch das Bürgerliche Gesetzbuch: Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Und ohne ein handfestes Vertragsdokument beziehungsweise einen bewilligten Antrag kann es auch keinen Vertrag im rechtlichen Sinne geben. Und genau darauf fußte die Argumentation der Klägerpartei.

Man könnte sich nun die Frage stellen, warum das Geplänkel um den Beginn der Widerrufsfrist überhaupt notwendig ist, wurde der Vertrag doch 2008 geschlossen und erst sechs Jahre später widerrufen - zu spät. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 355 Satz 2 eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Jedoch sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Münchner Hypothekenbank eG ihre Kunden nicht richtig über ihr Widerrufsrecht informiert hatte, zudem kommt die nicht konforme Formulierung der Widerrufsklausel. Somit verstrichen die 14 Tage des Widerrufsrechtes nie, auch dies findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 355, wenn auch in einer alten Fassung, welche zum Zeitpunkt der Klage gültig war.

Einen Darlehenswiderruf durch eine nicht korrekte Widerrufsklausel vor Gericht zu erwirken, ist eine Möglichkeit, sich von einem Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen. Sollten Sie jedoch ein solches Vorhaben erwägen, benötigen Sie anwaltlichen Beistand. Planen Sie Ihren Darlehenswiderruf mit einer kompetenten Anwaltskanzlei, welche sich auf wirtschaftsrechtliche Fragen spezialisiert hat. Alleine ist ein Darlehenswiderruf praktisch unmöglich zu erreichen.

http://www.mph-legal.de/lp/darlehen-widerrufen/

 


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