Müssen die Mehrkosten trotz einer Kostenobergrenze gezahlt werden?

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Es ist üblich, wenn eine Vereinbarung bzw. ein Werkvertrag zwischen dem Architekten und dem Auftraggeber über die Planung geschlossen wird, dass dieser eine Kostenobergrenze oder einen Kostenrahmen für das Projekt enthält. Wenn dieses nicht vorliegt, ist in den meisten Fällen zumindest eine Kostenvorstellung des Auftraggebers vorliegend. Regelmäßig kommt es aber bei der Realisierung des Bauprojekts dazu, dass die wirklichen Kosten, die Kosten im Architektenvertrag übersteigen. So besteht die Frage, ob der Auftraggeber einen Anspruch gegen den Architekten in Höhe der Mehrkosten hat und dieser sie ersetzen muss. 

Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein Kostenrahmen oder Kostenobergrenzen vereinbart werden, diese eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, sofern sich über sie im Vertrag geeinigt wird und sie Bestandteil des Vertrages werden. Ausreichend kann unter gewissen Umständen auch sein, dass eine Kostenvorstellung des Auftraggebers genannt wird und Teil des Vertrages wird, damit eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Der Architekt muss das Werk und somit die Planung frei von Sachmängeln übergeben. Wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, erfüllt er dieses nicht. Unter die vereinbarte Beschaffenheit fallen alle Eigenschaften des Werks und die äußeren Umstände, das bedeutet, dass die Kostengrenze Teil der Beschaffenheit der Planung und des Vertrages werden, da sie unter den Punkt der äußeren Umstände fallen.

Wenn eine von Ihnen mit dem Architekten vereinbarte Kostenobergrenze im Architektenvertrag nicht eingehalten wird, so können Sie als Auftraggeber die Möglichkeit eines Anspruches auf Ersatz der Mehrkosten haben und diesen geltend machen. So können Sie die Mehrkosten des Vorhabens vom Architekten zurückverlangen. Die Anspruchshöhe bemisst sich aus der Differenz des Vermögens ohne Mangel und dem Vermögen mit Mangel, also aus den für Sie entstandenen Mehrkosten. 


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