Müssen die Messdateien im Bußgeldverfahren herausgegeben werden?

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Die Messverfahren hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und auch bei Rotlichtverstößen werden immer digitaler. Ein aktuelles umstrittenes Problem ist derzeit, ob die Behörden die Messdateien im vollen Umfang herausgeben müssen.

Die Messgeräte speichern für jede Messung zahlreiche Messdateien. Leider weigern sich die zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden immer häufiger, die Messdateien zu der jeweiligen Messserie herauszugeben. Mit der Verweigerung der Herausgabe dieser Dateien werden wesentliche Möglichkeiten der Verteidigung und insbesondere auch der Überprüfung des jeweiligen Messverfahrens abgeschnitten.

Wir haben aufgrund einer erneuten Verweigerung der zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörde, die Messdateien herauszugeben, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beim Amtsgericht Buxtehude gestellt.

Damit ist es uns gelungen, bei dem Amtsgericht Buxtehude einen erfreulichen Beschluss für den Betroffenen über die Frage der Herausgabe von Messdateien zu erzielen.

Das Amtsgericht Buxtehude hat im Beschluss vom 11. Mai 2020 unter dem Aktenzeichen 21 OWi 53/20 entschieden, dass der zuständige Landkreis zur Übersendung der Falldatei des Messgerätes im Originalformat zuzüglich eines etwaigen notwendigen Tokens oder Passwortes verpflichtet ist. Auch das Amtsgericht Buxtehude ist der Ansicht, dass mit der Verweigerung der Herausgabe dieser Dateien das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wird. Es obliege dem Betroffenen, im weiteren Verfahrensablauf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzutragen, damit überhaupt eine Beweiserhebung über die Korrektheit der Messung durch das Gericht in Betracht käme. Hierfür benötige der Betroffene zwangsläufig den Zugang zu den technischen Daten, da erst die Auswertung dieser Daten (gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen) den Betroffenen in die Lage zu einem konkreten, entsprechenden Sachvortrag versetze.

Diese Entscheidung dürfte für künftige Ordnungswidrigkeiten eine eindeutige Vorgehensweise vorgeben. Damit ergeben sich weitergehende Verteidigungsmöglichkeiten gegen Ihre Bußgeldbescheide.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen in einer Ordnungswidrigkeit erhalten haben, melden Sie sich gerne. Wir werden Sie individuell beraten.


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