Musizieren in der Mietwohnung

  • 3 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich ist das Musizieren, mithin auch das Üben, in der üblichen Form eine Freizeitbeschäftigung und aus diesem Grund auch den Nachbarn zuzumuten. Dies natürlich in gewissen Grenzen, sofern noch eine unwesentliche Beeinträchtigung durch die Geräuscheinwirkungen gegeben ist.

Ein neues Urteil hat hierzu der BGH am 26.10.2018 gefällt, es ging konkret um das Trompete spielen und dessen Auswirkungen. In einer langen Urteilsbegründung werden verschiedene Sichtweisen und das Vorgehen einer tatrichterlichen Beurteilung dargelegt.

Grundsätzlich ist auf das Empfinden eines „normalen“ Durchschnittsmenschen abzustellen.

„Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich der ständigen Rechtsprechung nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.“

Die Grenze der im Einzelfall zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung festgesetzt werden. Hierbei wird unter anderem auch Bezug auf das Bundesimmissionsschutzgesetzt genommen und sodann einer tatrichterlichen Wertung unterzogen.

Ein Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, hat insoweit nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobbymusiker und umgekehrt. Schließlich ist das nebenan hörbare Musizieren nicht deshalb einzuschränken, weil es zum persönlichen Vergnügen erfolgt. Im Gegenteil ist es gerade deshalb in gewissen Grenzen hinzunehmen, weil es einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein kann; es gehört zu der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Andererseits soll auch dem Nachbarn die eigene Wohnung die Möglichkeit zur Entspannung und Erholung und zu häuslicher Arbeit eröffnen, mithin auch die dazu jeweils notwendige, von Umweltgeräuschen möglichst ungestörte Ruhe bieten.

Die widerstreitenden nachbarlichen Interessen sind durch eine tatrichterliche Entscheidung abzuwägen.

Eine zeitliche Begrenzung des Musizierens ist trotz Einhaltung von Richtwerten häufig im Hinblick auf die Lästigkeit der Geräusche geboten.

Als „lästig“ können nicht nur die Besonderheiten des Übens (wie Tonleitern, abrupte Pausen, Wiederholungen und Fehler) und die Art des Instruments (hohe Frequenzen oder Impulslärm), sondern auch die schlichte Dauer der nicht selbst gewählten Geräuschkulisse empfunden werden.

Ein gegenseitiges Rücksichtnehmen erleichtert das Zusammenleben und sollte stets beachtet werden.

Die üblichen Ruhestunden in der Mittags- und Nachtzeit sind zudem stets einzuhalten.

In der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte wird nach dem Ausmaß der Störung und den örtlichen Gegebenheiten differenziert, was auch der BGH befürwortet.

So hat etwa das Oberlandesgericht Karlsruhe in einer Reihenhausanlage Ruhezeiten von 22 bis 8 Uhr und von 13 bis 15 Uhr vorgegeben und zusätzlich das deutlich zu hörende Klarinetten- und Saxophonspiel auf zwei Stunden werktags sowie eine Stunde sonntags beschränkt, während es eine zeitliche Begrenzung der letzteren Art für das nur stark gedämpft zu vernehmende Klavierspiel als entbehrlich angesehen hat.

Wann und wie lange musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

Während der Ruhezeiten darf man nur in Zimmerlautstärke musizieren. Ist das aufgrund der Art des Instruments nicht möglich, bleibt nur die Möglichkeit das Musikzimmer mit entsprechenden Schallschutzeinrichtungen auszubauen. Anderenfalls ist während der Ruhezeiten auf das Musikmachen zu verzichten. Jede Störung während der Ruhzeiten kann zu einer mietrechtlichen Abmahnung führen. Hält man sich widerholt nicht an die Ruhzeiten und übt regelmäßig auch an Sonntagen auf seinem Instrument kann das im äußersten Fall zu einer Kündigung führen.

Gerne können Sie sich bei Fragen an mich wenden und eine Erstberatung in Anspruch nehmen.

Schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an.

RAin Jasmin Lisa Himmelsbach


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jasmin Lisa Himmelsbach , geb. Cramer

Beiträge zum Thema