Muss ich den Umgang mit meinem Kind pflegen?

  • 1 Minuten Lesezeit

1. Regelung der Umgangspflicht im BGB

§ 1684 I BGB gibt nicht nur jedem Elternteil das Recht, den Umgang mit seinem Kind zu pflegen, sondern auch die Verpflichtung dazu.

Darauf hat das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20 - nochmals hingewiesen.


2. Regelung der Erziehungspflicht im Grundgesetz

In Art. 6 II 1 GG ist die Erziehungspflicht der Eltern grundgesetzlich geregelt. Nimmt ein Elternteil keinen Umgang mit seinem Kind wahr, verstößt er gegen diese im Grundgesetz festgeschriebene Erziehungspflicht.

Dass mit dieser Verpflichtung gleichzeitig auch Grundrechte des Elternteils beschnitten werden, hat hinter den grundgesetzlich geschützten Rechten eines Kindes zurückzustehen. 

Inwieweit ein derartig erzwungener Umgang eines Kindes mit seinem umgangsunwilligen Elternteil zum Wohle des Kindes ist, ist immer am konkreten Einzelfall zu beurteilen. Dies gilt umso mehr dann, wenn die gerichtliche postulierte Umgangsverpflichtung mit Zwangsmitteln gegen den Elterteil durchgesetzt werden muss. Denn es ist nur allzu leicht vorstellbar, dass der Unwille und das Desinteresse eines Elternteils an einem persönlichen Umgangskontakt mit dem Kind auch auf die Stimmung zwischen Elternteil und Kind während der Umgangszeit durchschlägt, vor allem wenn der Elterteil seine ablehnende Haltung zum Umgang vor dem Kind nicht verbirgt. Auch hier ist die Richtschnur wieder das Wohl des Kindes. Gegebenenfalls hat dann letztendlich doch der erzwungene Umgang zu unterbleiben, sollte dadurch in letzter Konsequenz das Kindeswohl gefährdet werden. Hierbei dürfte es sich aber wohl um eher seltene Fälle handeln.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema