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Muss Versicherer die Gendiagnostik zahlen?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Gendiagnostik stellt weder eine notwendige Heilbehandlung noch eine ambulante Vorsorgeuntersuchung gemäß § 192 VVG dar. Der Versicherer muss die Kosten dafür somit nicht übernehmen.

Oftmals leiden Angehörige einer Familie an derselben Krankheit. Der Verdacht einer genetischen Veränderung, die zu dem erhöhten Risiko führt, als Familienmitglied auch daran zu erkranken, liegt da nahe. Doch muss die private Krankenversicherung eine sog. prädiktive Gendiagnostik bei einem gesunden Menschen bezahlen?

Krebsleiden liegt in der Familie

Eine Frau verlangte von ihrer privaten Krankenversicherung die Übernahme der Kosten für eine prädiktive Gendiagnostik. Sie selbst war zwar gesund und auch Anhaltspunkte für eine Erkrankung gab es nicht. Aufgrund einiger Karzinomerkrankungen in der Familie bestand aber das Risiko, dass sie irgendwann auch daran erkranken könnte. Die Versicherung lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab. Nun zog die Frau vor Gericht.

Keine Einstandspflicht des Versicherers

Das Landgericht (LG) Stuttgart wies sämtliche Ansprüche der Frau zurück. Schließlich war in der Gendiagnostik weder eine medizinisch notwendige Heilbehandlung noch eine ambulante Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten im Sinne des § 192 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) zu sehen. Denn eine Heilbehandlung setzt voraus, dass der Versicherte tatsächlich erkrankt ist. Das ist aber bei einer Gendiagnostik gerade nicht der Fall. Hier wird bei einer gesunden Person nämlich nur eingeschätzt, ob ein genetisch erhöhtes Erkrankungsrisiko besteht oder nicht.

Die Gendiagnostik war auch keine Vorsorgeuntersuchung nach § 192 VVG. Der Wortlaut der Vorschrift ist hier deutlich: Es sind nur Kosten für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen vom Versicherer zu übernehmen. Darunter fällt unter anderem die Krebsvorsorge, also die Untersuchung zur Früherkennung einer Krankheit. Eine Gendiagnostik dagegen sollte ausdrücklich nicht zum Leistungsumfang der Versicherung gehören. Denn egal, wie das Ergebnis der Gendiagnostik ausfällt: Die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen sollten dennoch durchgeführt werden. Die Frau konnte daher keine Erstattung der Kosten für die Gendiagnostik verlangen.

(LG Stuttgart, Urteil v. 19.12.2012, Az.: 13 S 131/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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