Mutter hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber TK-Anbieter über den Kindsvater

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Eine Mutter hat gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Kontaktdaten eines Anschlussinhabers. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und sie damit eine Vaterschaftsfeststellung bezweckt.

Für ein solches Auskunftsersuchen existiert keine Rechtsgrundlage. Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus ist ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Telekommunikationsdienstleister besteht. Dies ist gerade nicht der Fall. Zudem besteht auch kein vertragliches Verhältnis zwischen den beiden. Die Versagung der begehrten Auskunft verletzt die Mutter entgegen ihrer Auffassung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Verfassungsrechtlich geschützt ist nur die Kenntnis der eigenen Abstammung und die Kenntnis, ob eine andere Person von einem selbst abstammt. (LG Bonn, Urteil vom 29.09.2010 - 1 O 207/10)


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