MVZ: kein Honoraranspruch ohne ärztlichen Leiter!
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Ohne ärztlichen Leiter droht Honorarverlust!
Hat ein MVZ auch nur zeitweise keinen ärztlichen Leiter, kann dies zum Honorarverlust führen.
Nach der Entscheidung des Sozialgerichts München vom 29.02.2024 - Az. S 49 KA 5037/23 ist notwendige Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung eines MVZ ist, dass dieses tatsächlich über einen (zahn-)ärztlichen Leiter verfügt.
Besitzt das MVZ auch nur zeitweise keinen ärztlichen Leiter, können nach Auffassung des SG München in diesem Zeitraum keine Leistungen abgerechnet werden.
Jedem MVZ ist daher dringend zu empfehlen, einen Stellvertreter zu bestellen, der die ärztliche Leitung im Notfall kommissarisch übernimmt.
Zur Entscheidung des SG München:
Hintergrund: Ablehnung des Antrags auf Berichtigung
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Durchführung der sachlich-rechnerischen Berichtigung für den genannten Zeitraum ab. Der Grund: Das MVZ der Klägerin wurde in diesem Zeitraum nicht ordnungsgemäß zahnärztlich geleitet, wie es §95 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB V vorschreibt. Diese Vorschrift besagt, dass MVZs zahnärztlich geleitete Einrichtungen sein müssen, in denen der zahnärztliche Leiter selbst als angestellter Zahnarzt oder Vertragszahnarzt tätig sein muss.
Die Rechtslage: Voraussetzungen und Rechtsprechung
Laut gefestigter Rechtsprechung umfasst die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung nicht nur rechnerische und gebührenordnungsmäßige Fehler, sondern auch Verstöße gegen formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung (BSG 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R). Diese Regelung findet auch nach Kodifizierung des Rechtsinstituts in §106d SGB V Anwendung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bestätigt, dass die Richtigstellung auch für fachfremde Leistungen und bei Abrechnung durch nicht genehmigte Assistenten gilt.
Fehlende zahnärztliche Leitung im MVZ
Für die Erbringung von Leistungen im MVZ ist eine zahnärztliche Leitung konstitutiv. §95 Abs. 1 SGB V stellt klar, dass das Vorhandensein eines zahnärztlichen Leiters unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass medizinische Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden. Dies wurde auch in der Gesetzesbegründung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2011 hervorgehoben. Der zahnärztliche Leiter muss in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sein und eine Gesamtverantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe tragen.
Konkreter Fall: Fehlen der Leitung im relevanten Zeitraum
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass das MVZ im Zeitraum vom 29.07.2021 bis 23.11.2021 keine zahnärztliche Leitung hatte. Der zahnärztliche Leiter H. war aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht tätig, und es wurde keine Vertretung benannt. Die Beklagte konnte nicht belegen, wer in diesem Zeitraum die zahnärztliche Leitung übernommen hatte, was zur Unklarheit über die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen führte.
Gesetzliche und gerichtliche Anforderungen
Das BSG hat klargestellt, dass die Leitung durch einen Zahnarzt nicht nur formale Stellung ist, sondern tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortung voraussetzt (BSG 14.12.2011, B 6 KA 33/10 R). Diese Verantwortung muss aktiv wahrgenommen werden, was durch die fehlende Tätigkeit von H. und die unzureichende Vertretung im MVZ nicht gegeben war.
Auswirkungen auf die Abrechnung
Die fehlende zahnärztliche Leitung führte dazu, dass die abgerechneten Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Die Beklagte argumentierte zwar, dass das MVZ weiterhin über eine Zulassung verfügte, jedoch trennt das Vertragszahnarztrecht zwischen Status und Abrechnungsberechtigung. Die Erfüllung weiterer Anforderungen, wie das Vorhandensein einer zahnärztlichen Leitung, ist notwendig für die Abrechnungsberechtigung.
Fazit
Die Ablehnung des Antrags auf sachlich-rechnerische Berichtigung war unrechtmäßig, da das MVZ der Klägerin im relevanten Zeitraum keine ordnungsgemäße zahnärztliche Leitung hatte. Dies stellt eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen dar, was die Notwendigkeit der Berichtigung der Abrechnung rechtfertigt. Die Richtigstellung ist keine Sanktion, sondern eine Korrektur unrechtmäßiger Abrechnungen.
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