Nach Corona-bedingter Konzert-Absage sind auch Vorverkaufsgebühren zu erstatten

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Nach Corona-bedingter Konzert-Absage sind auch Vorverkaufsgebühren zu erstatten

Sachverhalt:

Aufgrund der Corona-Pandemie musste eine Tour der Band „Tote Hosen“ im Mai 2020 komplett und ersatzlos abgesagt werden. Seit Oktober 2019 hatten zahlreiche Fans Eintrittskarten für Konzerte der Tour über einen Ticket-Anbieter gekauft.

Der Ticket-Anbieter bot den Käufern nach der Absage zwar keinen Gutschein an, was er hätte tun dürfen, sondern war zu einer Erstattung der Ticketpreise bereit. Er teilte den Käufern aber mit, dass der Ticketpreis nicht in voller Höhe sondern unter Abzug bereits entstandener Gebühren des Anbieters bzw. Veranstalters erstattet werde. Einbehalten wurden in der Folge Vorverkaufsgebühren in Höhe von 5-6 € pro Ticket. Beim Verkauf der Tickets war aber nur ein Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung angegeben worden, nicht jedoch eine Vorverkaufsgebühr.

Dagegen hatte eine Verbraucherzentrale geklagt und nun im Eilverfahren Recht bekommen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Beschluss des Landgericht Traunsteins v. 26.11.2020, Az.: 7 O 1732/20:

Das Landgericht Traunstein entschied nun in einem einstweiligen-Verfügungsverfahren, dass aufgrund der Absage der Tour die nach dem Vertrag vom Ticket-Verkäufer geschuldete Leistung – das entsprechende Konzert der Toten Hosen – nicht erbracht werden konnte. Daher könnten die Käufer den vollen Ticketpreis zurückverlangen. Dies beinhalte auch Vorverkaufsgebühren, insbesondere wenn diese Gebühren beim Verkauf gar nicht angegeben worden waren.

Frist für Geltendmachung:

Der Ticket-Anbieter hatte die Kunden aufgefordert, Erstattungsansprüche bis Ende Oktober 2020 geltend zu machen. Das Landgericht hielt dies für unzulässig. Der Erstattungsanspruch unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass die Kunden ihre Ansprüche noch bis Ende 2023 geltend machen könnten.

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