Nach welchen Kriterien richtet sich die Höhe der Erbschaftssteuer?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Bei Erbschaften und Schenkungen kommt hin und wieder keine uneingeschränkte Freude auf, bzw. es gibt ein spätes Erwachen, spätestens dann, wenn der Erbschaftssteuerbescheid oder Schenkungssteuerbescheid ins Haus flattert. Die nachfolgenden Hinweise gelten für die Erbschafts-und Schenkungsteuer gleichermaßen. Zur besseren Lesbarkeit des Textes wird nur die Erbschaftsteuer genannt. Die nachfolgenden Freibeträge geben den Rechtsstand November 2018 wieder.
 
Ob und wenn ja in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu zahlen ist, hängt von mehreren Kriterien ab, nämlich, welche Art von Vermögen zugewendet wird, welchen Wert das zugewendete Vermögen hat und vor allem auch, ob Erblasser und Erbe oder z. B. Erbe und Pflichtteilsberechtigter/Vermächtnisnehmer miteinander verwandt sind und wenn ja in welchem Verwandtschaftsgrad sie zueinanderstehen.
 
 Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, umso höher ist der gewährte persönliche Freibetrag und umso besser ist die Steuerklasse. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben jeweils einen Freibetrag von 500.000 €, im Verhältnis Eltern-Kind (und auch Stiefkind) hat das Kind/Stiefkind gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 €.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt, so dass in diesem Falle den Beteiligten lediglich der Freibetrag von 20.000 € zusteht.

Partielle Steuerbefreiungen oder Steuervergünstigungen gibt es, wenn Betriebsvermögen vererbt wird oder bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien. Das selbst bewohnte Familienheim wird begünstigt besteuert. Manche Freibeträge werden auch nur Ehegatten/Lebenspartnern oder nahen Verwandten gewährt.
 
Wie hoch der anzuwendende Steuersatz ist, hängt vom Wert des Gesamterwerbs ab. Zum Gesamterwerb gehören auch solche Erwerbstatbestände, die innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgten, da der persönliche Freibetrag nur alle zehn Jahre zur Verfügung steht. Das können in der Person des Erwerbers also mehrere Schenkungsvorgänge innerhalb der Zehnjahresfrist sein oder Schenkungen und ein Erwerb von Todes wegen. Es wird hierbei immer nur auf die Person des Erwerbers abgestellt, nicht auf die Person des Schenkers oder Erblassers.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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