Nachbarrechtsgesetze in Niedersachsen (mit Bremen) und Schleswig-Holstein und Verjährung

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Im Gegensatz zu Hamburg haben die meisten Bundesländer ein eigenes Landesnachbarrechtsgesetz geschaffen.

Unsere Nachbarbundesländer haben gemäß Art. 124 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) von ihrer ergänzenden Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers zur privatrechtlichen Begrenzung des Eigentums Gebrauch gemacht und eigene Nachbarrechtsgesetze kodifiziert.

Rechtslage in Schleswig-Holstein

Für Schleswig-Holstein gilt insoweit das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl-H). Hiernach gelten gegenüber der Rechtslage in Hamburg folgende nicht abschließend aufgezählte Besonderheiten, die hier überblickartig aufgezeigt werden sollen:

Ein Grundstückseigentümer, der in Schleswig-Holstein lebt, ist gemäß § 28 NachbG Schl-H auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut, so sind beide Eigentümer gegenseitig verpflichtet, wenn einer von ihnen es verlangt. Die Einfriedung muss ortsüblich sein. Ist Ortsüblichkeit nicht feststellbar, so ist ein ca. 1,2 m hoher Maschendrahtzaun zu errichten. In § 37 NachbG Schl-H werden Grenzabstände von Anpflanzungen von über 1,2 m Höhe festgelegt. 

Werden Abstände oder zulässige Höhen nicht eingehalten, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks die Anpflanzungen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden. Der Anspruch auf Zurückschneiden ist nach Ablauf des zweiten Jahres nach dem Hinauswachsen der Anpflanzungen ausgeschlossen, wenn nicht vorher Klage auf Zurückschneiden erhoben wurde.

Fenster- und Lichtrecht: Gemäß § 22 NachbG Schl-H dürfen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, Fenster, Türen, Balkone und Terrassen nur mit Zustimmung des Nachbarn angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 3,0 m von dem grenznächsten Punkt der Einrichtung bis zur Grenze eingehalten wird. Für lichtdurchlässige Wandbauteile, wenn sie undurchsichtig, schalldämmend und gegen Feuereinwirkung widerstandsfähig sind, ist eine Zustimmung entbehrlich.

Rechtslage in Niedersachsen (mit Bremen)

In Niedersachsen ist das Nachbarrecht im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG Nds) geregelt. Hiernach gelten gegenüber der Rechtslage in Hamburg folgende nicht abschließend aufgezählte Besonderheiten, die hier ebenfalls kurz aufgezeigt werden sollen: Gemäß § 27 NachbG Nds besteht vorbehaltlich Einzelvereinbarungen eine Einfriedungspflicht auf dem eigenen Grundstück (gemeinsame Einfriedung auf der Grenze) an der Grenze zum (von der Straße aus betrachtet) rechten Nachbargrundstück, wenn bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke aneinander grenzen. Die Beschaffenheit der Einfriedung (Zaun) hat ortsüblich zu sein oder nicht höher als 1,2 m. Gemäß § 50 NachbG Nds werden die Grenzabstände für Anpflanzungen (ohne Waldungen) geregelt.

Je nach Höhe der Anpflanzung (von 1,2 m bis über 15 m) sind Mindestabstände von 0,25 m bis 8 m zum Nachbargrundstück einzuhalten. Werden Mindestabstände nicht eingehalten, hat der Nachbar gegen den Eigentümer in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März einen Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden. 

Diese Ansprüche sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Anpflanzung ausgeschlossen, wenn nicht vorher Klage auf Beseitigung erhoben wurde. Fenster- und Lichtrecht: Gemäß § 23 NachbG Nds. dürfen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, Fenster, Balkone, Terrassen und Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind, ist eine Zustimmung entbehrlich. In Bremen hat der Landesgesetzgeber ebenso wie in Hamburg kein Nachbargesetz kodifiziert.

Insoweit sind die Vorschriften des BGB und die Bremische Landesbauordnung (BremLBO) anzuwenden. Gemäß § 9 BremLBO kann verlangt werden, dass Baugrundstücke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche eingefriedigt werden, wenn die Sicherheit oder die Gestaltung dies erfordert. Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken dürfen hinter der vorderen Baulinie oder Baugrenze nicht höher als 2m über der Geländeoberfläche des Nachbargrundstücks sein. Für Grenzbepflanzungen gilt wie in Hamburg das BGB.

Verjährung

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs. 1 BGB) unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Schadensersatzansprüche verjähren in den hier genannten Nachbargesetzen in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche verjähren in 3 Jahren (4 Jahre in Niedersachsen). Die Verjährung von Ansprüchen nach dem BGB ergibt sich aus § 924 BGB, wonach die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, nicht der Verjährung unterliegen.

Ausdrücklich möchte ich noch darauf hinweisen, dass ich keine kostenlose Beratung anbiete. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen aus dem Internet kann ich auch Nachfragen zu diesem Artikel grundsätzlich nicht kostenlos beantworten.

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