"Nachteil" voreheliche Kinderbetreuung?
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[image]Die Betreuung von Kindern während der Ehe kann ein „Nachteil“ sein, der bei der Höhe des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist. Anders ist das, wenn der „Nachteil“ vor der Ehe entstand. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besagt, dass bei der Bestimmung des angemessenen Lebensbedarfs - und damit des nachehelichen Unterhalts - auch zu berücksichtigen ist, inwieweit „durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben."
Jahrelange Kinderbetreuung - dann erst Ehe
Die Streitparteien hatten über mehrere Jahre zusammengelebt und in dieser Zeit zwei gemeinsame Söhne bekommen. Erst als der jüngere Sohn fünf Jahre alt war, entschloss man sich, zu heiraten. Weitere fünf Jahre später trennte man sich und ließ sich einige Monate später erfolgreich scheiden. Die Mutter der Kinder hatte bis zur Geburt des zweiten Sohnes Vollzeit als Angestellte gearbeitet, danach wechselte sie auf eine Teilzeitanstellung bei einem anderen Arbeitgeber und arbeitete nebenbei als selbstständige Gutachterin.
Voreheliche Kinderbetreuung kein ehebedingter Nachteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in diesem Fall, dass es nicht als ehebedingter Nachteil gelten kann, wenn ein Ehepartner vor der Eheschließung die Kinderbetreuung übernommen hatte und dafür auch berufliche Veränderungen in Kauf nahm.
§ 1578 b BGB erlaube zwar, dass die nacheheliche Kinderbetreuung als ehebedingter Nachteil berücksichtigt wird, nicht jedoch die Berücksichtigung von Kinderbetreuung vor dem Eingehen der Ehe. Die tatsächlichen Nachteile, die aus vorehelicher Kinderbetreuung und den damit verbundenen beruflichen Veränderungen entstehen, sind also bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nicht zu berücksichtigen.
Ein Unterhaltsanspruch, der über den reinen Erziehungsunterhalt gemäß §1615 l BGB hinausgehe, werde erst durch die gefestigte Rechtsposition begründet, die durch die Ehe entstehe. Ein voreheliches Zusammenleben ohne Trauschein wäre damit nicht vergleichbar.
(BGH, Urteil v. 07.03.2012, Az.: XII ZR 25/10)
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