Eheschließung: Was ist zu beachten, wenn Sie den Bund fürs Leben eingehen?
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Voraussetzungen für eine Eheschließung in Deutschland
Ehen können von deutschen Staatsangehörigen im Inland und im Ausland geschlossen werden. In Deutschland können In- oder Ausländer – und seit Oktober 2017 auch gleichgeschlechtliche Paare („Ehe für alle“) – miteinander die Ehe eingehen. Sie gilt ebenfalls für Paare, in denen mindestens ein Ehepartner weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört.
Für eine Eheschließung müssen die Verlobten volljährig beziehungsweise mindestens 16 Jahre alt sein. Das nennt man Ehemündigkeit. Die Möglichkeit der Eheschließung zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr besteht in Deutschland jedoch seit 21. Juli 2017 nicht mehr. Die frühere im Gesetz verankerte Befreiungsmöglichkeit (§ 1303 Abs. 2–4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), alte Fassung) ist damit entfallen. Wurde die Ehe gleichwohl geschlossen, kann sie nach § 1314 BGB aufgehoben werden. Diese Regelung entfaltet seine Wirkung hauptsächlich in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 3 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche): Es geht um die nach ausländischem Recht geschlossenen Ehen. Wenn die Ehemündigkeit eines Verlobten ausländischem Recht unterliegt, ist die Ehe nach deutschem Recht aufhebbar, wenn der Verlobte bei der Eheschließung zwar das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Die Aufhebung muss aber nicht durchgeführt werden. Dem Familiengericht wird hier ein Ermessen zugestanden. Eine Ehe ist immer unwirksam, wenn einer der beiden Verlobten bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zudem dürfen die Ehepartner nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder Geschwister (auch Halbgeschwister) sein. Verwandte in gerader Linie sind Personen, die gemeinsame Vorfahren haben, die unmittelbar aufeinander folgen. Keiner der Partner darf bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Wer nicht geschäftsfähig ist, darf keine Ehe schließen.
Geschäftsunfähig sind grundsätzlich Kinder, die das siebente Lebensjahr nicht vollendet haben, und Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störungen der Geistestätigkeit befinden, sofern das nicht nur vorübergehender Natur ist. Dies beschränkt sich auf die Frage, ob die beim Betroffenen vorliegende Einschränkung diesen daran hindert, eine Einsicht zur Bedeutung der Ehe zu haben, oder ob dessen Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung der Ehe beeinträchtigt ist. Zum Zeitpunkt der Eheschließung darf keiner der beiden Ehewilligen sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befinden. Dies führt zur Aufhebbarkeit der Ehe. Die Prüfung der Ehegeschäftsfähigkeit obliegt dem Standesbeamten.
Eheschließung mit einem Ausländer
Für die Eheschließung unter Beteiligung eines Verlobten, der mindestes eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bedarf es in Deutschland der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass keine Ehehindernisse im Sinne des Heimatrechtes der ausstellenden Behörde bestehen.
Als Ehehindernisse gelten insbesondere Mängel der Ehefähigkeit oder auch Eheverbote. Wenn deutsche Staatsangehörige im Ausland heiraten möchten, kann es in einigen Ländern ebenso notwendig sein, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen.
Die Trauung und deren Vorbereitung
In Deutschland müssen beide Ehepartner persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen und dürfen sich nicht vertreten lassen. Stellvertreterhochzeiten – sogenannte Handschuhehen – sind in Deutschland nicht erlaubt. Es gibt aber durchaus auch heute noch Staaten, wie beispielsweise Mexiko, in denen Braut oder Bräutigam nicht persönlich vor dem Standesbeamten erscheinen müssen, sondern durch einen Stellvertreter ersetzt werden können.
Vor der Eheschließung erfolgt die Anmeldung beim Standesamt des Ortes, an dem einer der Partner seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Für die Anmeldung müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Dabei handelt es sich regelmäßig um:
Personalausweis oder Reisepass
aktuellen Auszug aus dem Geburtenregister
gegebenenfalls ein Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Staatsangehörige
bei Vorehen oder Lebenspartnerschaften: eine rechtskräftige Scheidungsurkunde beziehungsweise eine Urkunde über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
bei Verwitweten: eine Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners
bei gemeinsamen vorehelichen Kindern: die Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung, soweit vorhanden
Nach erfolgter Trauung erhält das Paar eine Eheurkunde.
Die Eheschließung erfolgt in Deutschland vor dem Standesbeamten. Bei Eheschließungen, die in Deutschland in Gebäuden diplomatischer Vertretungen geschlossen werden, gilt das Recht des Landes, dem die diplomatische Vertretung angehört. Wird eine Ehe auf einem Schiff auf hoher See geschlossen, gilt das Recht des Staates, unter dessen Flagge das Schiff fährt. Nur wenn die Trauung im Hafen einer deutschen Hafenstadt erfolgt, würde deutsches Recht zur Anwendung kommen und ein Standesbeamter müsste an Bord kommen. Ähnliches würde gelten, wenn das Schiff sich auf einem festlandsnahen Kurs bewegt.
Kosten der Eheschließung
Eine genaue Prognose über die Kosten der Eheschließung lässt sich nicht abgeben. Die Kosten der Eheschließung hängen zunächst vom gewählten Ort ab. Wird die Trauung von einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt durchgeführt, erhöhen sich die Gebühren. Auch der Rahmen und der Umfang der Zeremonie beeinflussen die Kostenhöhe. Sonderwünsche im Zusammenhang mit der Trauung erhöhen ebenfalls die Ausgaben.
Zudem hängt es davon ab, welcher Aufwand entsteht, um die notwenigen Unterlagen zu beschaffen. Müssen Dokumente erst im Ausland beschafft werden, entsteht ein zusätzlicher finanzieller Aufwand.
Namenswahl bei der Eheschließung
Um 1900 bestimmte das BGB, dass die Frau mit der Eheschließung den Familiennamen des Ehemannes erhielt. Ab 1957 wurde der Frau gestattet, ihren Geburtsnamen hinzuzufügen. Später konnten die Eheleute wählen, ob sie den Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen wählen. Parallel dazu konnte in der vormaligen DDR als Ehename der zur Zeit der Eheschließung geführte Name gewählt werden. Hier war man nicht auf die Geburtsnamen reduziert.
Heutzutage gibt es nach der Eheschließung viele Möglichkeiten für die Wahl des Ehenamens. Als Familienname kommt der Name des Mannes oder der Frau zum Zeitpunkt der Eheschließung in Betracht. Dabei muss es sich nicht notwendigerweise um den Geburtsnamen handeln. Infrage kommt auch ein Name, der aus einer Adoption oder aus einer früheren Ehe resultiert.
Ein Doppelname kann nur von einem Ehepartner getragen werden. Das soll sich aber demnächst ändern und Doppelnamen für beide Eheleute möglich sein. Treffen die Eheleute keine Namenswahl, behalten die Eheleute ihren bisherigen Namen.
Bei einer Änderung des Namens im Zusammenhang mit der Eheschließung muss bedacht werden, dass im Anschluss diverse Behörden und Stellen über die Änderung informiert werden müssen. Auch Änderungen von Dokumenten müssen zeitnah durchgeführt werden. Das reicht von der Rentenversicherung bis zum Kreditinstitut.
Ein Klassiker ist die Reise in die Flitterwochen unmittelbar nach der Trauung. Wurde eine Erklärung über die Änderung des Familiennamens abgegeben, tritt diese Änderung mit sofortiger Wirkung ein. Weder im vorhandenen Ausweis noch im Reisepass lässt sich diese Änderung aber sofort übertragen. Die Herstellung eines neuen Passes dauert in der Regel einige Wochen. Eine Ausweichmöglichkeit besteht hier in einem vorläufigen Reisepass oder aber einer Vereinbarung mit dem Passamt, bereits vor der Eheschließung einen Reisepass zu beantragen, der dann nach der Trauung ausgehändigt wird. Entspannter könnte es sein, den Namen erst nach der Reise zu ändern, denn die Namensänderung nach der Hochzeit kann auch zu einer späteren Zeit beantragt werden. Sehr wichtig ist, dass der Name des Reisedokumentes und der auf dem Flugticket übereinstimmen.
Sonderurlaub für die Eheschließung
Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber, einen bezahlten Sonderurlaub für die Eheschließung zu erhalten. Die Dauer ist individuell zu bestimmen, umfasst aber nach Meinung des Bundesarbeitsgerichtes allenfalls nur wenige Arbeitstage. Regelmäßig wird dies wohl nur einen Tag umfassen. Wie jeder andere Urlaub muss dieser beim Arbeitgeber beantragt werden und kann auch aus dringenden betrieblichen Gründen versagt werden.
Häufig findet sich jedoch in Arbeitsverträgen eine Regelung, die diesen Anspruch versagt, sodass jeder Heiratswillige seinen Arbeitsvertrag gründlich lesen sollte. Es gibt jedoch arbeitsvertragliche Regelungen, die die Dauer der Sonderurlaubstage für eine Eheschließung genau bestimmen. Auch eine Modifizierung dahingehend, dass es zwar Sonderurlaub gibt, dieser aber unbezahlt ist, wäre denkbar.
In einigen Berufsgruppen finden sich in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen Anhaltspunkte über die Anzahl der Sonderurlaubstage. So sieht beispielsweise § 29 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) ausdrücklich keinen Sonderurlaub für die eigene Eheschließung vor. Entsprechende Regelungen gibt es auch für Beamte in der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV).
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