Nachteile der Gütertrennung

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Güterstand mit wirtschaftlichen und steuerlichen Risiken

Für Ehepaare gilt in Deutschland die Zugewinngemeinschaft. Dieser gesetzliche Güterstand kann jedoch durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. Viele Paare entscheiden sich dann für die Gütertrennung. Welche Nachteile die Gütertrennung für wen hat, und welche Alternativen es gibt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Ausführliche Informationen zu den Vor- und Nachteilen der ehelichen Güterstände und zum optimalen Ehevertrag finden Sie auf der ROSE & PARTNER Kanzlei-Website. Dort finden Sie auch Angebote zur Beratung durch mich und meine KollegInnen.

Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung – Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Sowohl in der Zugewinngemeinschaft als auch in der Gütertrennung findet grundsätzlich keine Vermischung von Vermögen statt und es gibt auch keine Haftung eines Ehegatten für Schulden des anderen (ein verbreiteter Irrtum).  Der Hauptunterschied zwischen den Güterständen greift erst bei der Scheidung. Bei der Zugewinngemeinschaft findet dann der Zugewinnausgleich statt. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der während der Ehe einen größeren Vermögenszuwachs als der andere hatte, diesem von der Differenz die Hälfte in Geld auszahlen muss. Bei der Zugewinngemeinschaft gibt es solche Ansprüche nicht.  

Außerdem beschert die Zugewinngemeinschaft – nicht die Gütertrennung -  den Ehegatten noch bestimmte Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich gemeinsam genutzter Haushaltsgegenstände sowie bei Verfügungen über das gesamte Vermögen eines Ehegatten.

Gut für den einen – schlecht für den anderen

Der praktisch relevanteste Unterschied ist aber der Zugewinnausgleich bei der Scheidung. Von diesem profitiert der, der während der Ehe wirtschaftlich erfolgreicher war.  Nachteilig ist dies natürlich entsprechend für dessen Ehepartner, der auf die gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet, indem er Gütertrennung vereinbart. Besonders schwer wiegt der Nachteil, wenn ein Ehegatte während der Ehe überhaupt kein eigenes Vermögen aufbaut, weil er sich zum Beispiel um den Haushalt und die Kinderbetreuung kümmert und daher auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Das ist zum Beispiel in den klassischen Unternehmer-Hausfrauen-Ehen (oder auch Unternehmerin-Hausmann-Ehen). Bei solchen strukturellen Ungleichgewichten, sollte sich der schwächere Ehegatte nicht auf eine Gütertrennung einlassen – oder allenfalls gegen eine entsprechende Kompensation.

Steuerliche Nachteile der Gütertrennung beachten

Nachteile kann die Gütertrennung aber auch in den Ehen bringen, die nicht geschieden werden. In denen wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nämlich erst durch den Tod beendet und es kommt gegebenenfalls im Rahmen der Erbschaft zu einem Zugewinnausgleich. Dieser Zugewinnausgleich ist gesetzlich ausdrücklich von der Erbschaftsteuer befreit. Das ist ein sehr großer Vorteil für den überlebenden Ehegatten, gerade bei größeren Vermögen.

Wurde aber zu Lebzeiten die Zugewinngemeinschaft vertraglich gegen die Gütertrennung getauscht, entfällt nicht nur der Zugewinnausgleich bei der Erbschaft sondern auch der damit verbundene steuerliche Vorteil.

Die Modifizierte Zugewinngemeinschaft als eierlegende Wollmilchsau?

Aufgrund der genannten Nachteile der Gütertrennung,  hat sich in der Praxis die modifizierte Zugewinngemeinschaft durchgesetzt. Bei dieser bleibt die Zugewinngemeinschaft grundsätzlich bestehen und gilt damit insbesondere im Todesfall. Der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall wird dagegen ganz individuell geregelt. Man kann diese komplett ausschließen oder nur hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte (Unternehmensanteile, Immobilien etc.). Er kann aber auch betragsmäßig begrenzt werden oder an Bedingungen geknüpft werden. Mit der modifizierten Zugewinngemeinschaft lässt sich also der Güterstand per Ehevertrag „maßschneidern“.

Sonstige Vorteile und Nachteile zu den Güterständen

Gelegentlich übersehen wird, dass sich bei der Vereinbarung der Gütertrennung auch die Erb- und Pflichtteile der Angehörigen verändern – zum Vorteil der Kinder und zum Nachteil des Ehegatten.

Sinnvoll kann der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung in den Fällen sein, in denen während der Ehe der bereits entstandene Zugewinn steuerfrei aktiviert werden soll – zum Beispiel um im Wege einer Klugen Nachfolgeplanung das Familienvermögen steueroptimiert zu verteilen. Dann spricht man von einer sogenannten Güterstandsschaukel, bei der später dann in der Regel wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgeschaukelt wird.

Die Zugewinngemeinschaft wird gelegentlich von Laien mit der Gütergemeinschaft verwechselt. Das ist ein Güterstand, der zurecht in der Praxis kaum eine Rolle spielt.

Nachfolgend noch ein Video meines Kollegen Bernfried Rose zur rechtlichen Situation bei der Heirat im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Meltem Kolper-Deveci

Beiträge zum Thema