Was bedeutet Gütertrennung?

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1. Wann tritt Gütertrennung ein?

Gütertrennung tritt dann ein, wenn die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder diesen aufheben, sofern sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt, § 1414 S. 1 BGB.

Gütertrennung gilt auch dann, wenn Ehegatten den Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen haben oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, § 1414 S. 2 BGB.

2. Welche Vermögensmassen gibt es?

Bei der Gütertrennung gibt es zwei Vermögensmassen, das Vermögen des einen Ehegatten und das Vermögen des anderen Ehegatten, wobei jeder Ehegatte sein Vermögen alleine verwaltet.

Der Güterstand der Gütertrennung hat keine güterrechtlichen Auswirkungen, ein Vermögensausgleich nach Beendigung des Güterstandes findet nicht statt.

Unberührt davon ist die Rückgewähr unbenannter Zuwendungen, die zu einer Art güterrechtlichem Ausgleich führen können. Ob unbenannte Zuwendungen zurückzugewähren sind, ist immer im Einzelfall zu prüfen.

3. Wann endet die Gütertrennung?

Die Gütertrennung endet durch Tod eines Ehegatten, Scheidung, Aufhebung der Ehe oder durch Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages, mit dem die Gütertrennung ausgeschlossen wird.

In Fragen des Familienrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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