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Namensänderung zum Wohle des Kindes

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Ein Kind, das in einer Pflegefamilie aufgewachsen ist und seine leibliche Mutter kaum kennt, kann den Nachnamen der Pflegeeltern annehmen. Die Änderung festigt die Beziehung und dient dem Kindeswohl. Der Wunsch ihres Kindes, den gleichen Nachnamen wie ihre Pflegeeltern zu tragen, stieß bei der leiblichen Mutter auf Widerstand. Das Anfang 1996 geborene Mädchen lebte zusammen mit seiner knapp drei Jahre älteren Schwester seit Dezember 1996 in der Pflegefamilie. Ihrer Mutter war das Sorgerecht damals entzogen worden, als sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde. In der Zwischenzeit war sie zweimal verheiratet. Beide Ehen scheiterten. Im Rahmen der zweiten Ehe änderte sie 2006 ihren Nachnamen in den ihres damaligen Ehemannes, den sie bis heute trägt. Ihre Kinder tragen also mittlerweile einen anderen Namen als sie selbst.

Adoption scheiterte an Zustimmung der Mutter

Die ältere Schwester des zum Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2009 dreizehnjährigen Mädchens verzichtete damals wegen des damit verbundenen bürokratischen Aufwands auf eine Namensänderung. Sie denkt allerdings darüber nach, ihren Namen anlässlich ihrer Volljährigkeit zu ändern. Denn dann kann sie dies auf dem Wege der Adoption durch ihre Pflegeeltern erreichen. Bisher scheiterte die Adoption der beiden minderjährigen Schwestern an der noch erforderlichen Zustimmung ihrer leiblichen Mutter.

Namensrechtliches Band ist zerschnitten

Nach dem Namensänderungsgesetz ist ein wichtiger Grund zur Änderung des Familiennamens erforderlich. Das für die Klage gegen die Namensänderung zuständige Verwaltungsgericht (VG) Freiburg wägte deshalb umfassend die Kindesinteressen gegen diejenigen der Mutter ab. Diese behauptete zwar, immer wieder den Kontakt zu ihren Kindern gesucht zu haben. Festgestellt wurde allerdings, dass es seit Ende 2004 keinen nennenswerten Kontakt mehr gab. Als negativ wurde insbesondere bewertet, dass die Klägerin seit der Sorgerechtsentziehung nicht dagegen vorgegangen sei. Vor allem aber sei das namensrechtliche Band zerschnitten, da sie nach wie vor den von ihren Kindern unterschiedlichen Namen ihres zweiten Ex-Mannes trage. Anstrengungen, den alten, mit ihren Töchtern gleichlautenden Familiennamen zurückzuerlangen, habe sie trotz der mehrere Monate zurückliegenden Scheidung nicht unternommen. Dem standen aufseiten der Pflegefamilie insbesondere die Aussagen der mittlerweile fünfzehnjährigen Tochter entgegen. Sie wünsche keinen Kontakt zu ihrer Mutter, die sie im Übrigen kaum kenne. Stattdessen betrachte sie ihre Pflegeeltern als Mama und Papa. Diese hatten seit Mitte 2005 zudem die Vormundschaft erlangt - nach Ansicht von Teilen der Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Namensangleichung. Insgesamt überwogen somit die Umstände, die zum Wohle des Kindes für eine Namensänderung sprachen.

(VG Freiburg, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 4 K 160/11)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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