NCI New Capital Invest

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Nachdem einige Fonds von NCI New Capital Invest Insolvenz anmelden mussten, stellt sich für die Anleger die Frage, ob sie bisher enthaltene Ausschüttungen sogar zurückzahlen müssen.

Rückforderung von Ausschüttungen

 

Die Rückforderung von Ausschüttungen war in den vergangenen Jahren ein unter Fondsgesellschaften, Rechtsanwälten und Gerichten heiß diskutiertes Thema.

Es geht um folgende Situation

Ein Anleger hat einen Fonds gezeichnet, aus dem er in den ersten Jahren Ausschüttungen erhält. Dies freut den Anleger zunächst und bestärkt ihn im Glauben, eine attraktive Kapitalanlage abgeschlossen zu haben.

Irgendwann kommt der Zeitpunkt, an dem diese Ausschüttungen eingestellt werden. Dies stiftet meist einige Verwirrung unter den Anlegern.

Zu Recht: Die Einstellung solcher Ausschüttungen ist ein Hinweis darauf, dass die Fondsgesellschaft nicht mehr über ausreichende Liquidität verfügt.

Meist geht es fortan mit der Fondsgesellschaft bergab. In nicht wenigen Fällen muss die Fondsgesellschaft Insolvenz anmelden. Ab diesem Zeitpunkt führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte der Fondsgesellschaft weiter.

Der Insolvenzverwalter prüft, wie er die Einnahmen der Fondsgesellschaft erhöhen kann. Dabei werden in der Regel auch die bisherigen Ausschüttungen an die Anleger überprüft.

In vielen Fällen erhalten die Anleger entsprechende Anschreiben der Insolvenzverwalter, wonach sie die Ausschüttungen zurückerstatten sollen. Viele Anleger sind sich unsicher, wie sie sich in dieser Situation verhalten sollen.

Grundsätzliches

Die Rückforderbarkeit solcher Ausschüttungen ist höchst umstritten.

Erste entscheidende Frage: Handelt es sich um Gewinnentnahmen oder um bloße Liquiditätsüberschüsse?

Die Antwort auf diese Frage ist enorm wichtig: Gewinnentnahmen gehören dem Anleger, während Liquiditätsüberschüsse theoretisch von der Fondsgesellschaft zurückverlangt werden können.

Erste Frage: Wie kann ich zwischen Gewinnentnahme und Liquiditätsüberschuss unterscheiden?

Die Unterscheidung ist in der Praxis mitunter schwierig. Hierzu müssen die Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse geprüft werden. Entscheidend ist letztlich, ob die Gesellschaft in den vergangenen Jahren einen handelsrechtlichen Gewinn erwirtschaftet hat, aus dem sie die Ausschüttungen bestreiten kann.

Hat die Fondsgesellschaft keinen handelsrechtlichen Gewinn erwirtschaftet, so handelt es sich wohl um einen Liquiditätsüberschuss.

Wie der Name schon sagt, wird ein Liquiditätsüberschuss nicht aus einem erwirtschafteten Gewinn bezahlt, sondern aus der laufenden Liquidität der Fondsgesellschaft.

Liquiditätsüberschüsse können also auch dann ausbezahlt werden, wenn das Geschäftsmodell der Fondsgesellschaften langfristig nicht tragfähig ist.

Dies ist bei etlichen Fondsgesellschaften der Fall:

Viele Fondsgesellschaften leiden unter extrem hohen weichen Kosten (Verwaltungskosten, Provisionen, Vorstandsvergütung etc.). Dadurch wird es die für die Fondsgesellschaft extrem schwierig, einen Gewinn zu erwirtschaften.

Trotzdem ist es bei vielen Fondsgesellschaften üblich, in den ersten Jahren, in denen man am Markt ist, entsprechende Ausschüttungen an die Anleger vorzunehmen. Dies ist jedoch als reine Marketing-Maßnahme einzustufen:

Solche Ausschüttungen wiegen die Anleger in falscher Sicherheit, gleichzeitig sind solche Ausschüttungen ein gutes Verkaufsargument, um weitere Anleger anzulocken.

Zweite Frage: Wenn es sich um einen Liquiditätsüberschuss handelt: Darf der Insolvenzverwalter diese zurückverlangen?

Ergibt die Prüfung der Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, dass es sich um bloße Liquiditätsüberschüsse handelt, so ist damit noch nicht geklärt, ob diese zurückverlangt werden dürfen.

Hierfür kommt es auf die Regelung im Gesellschaftsvertrag an. Meist werden die Fondsgesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet, an der sich die Anleger als Kommanditisten (entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Treuhänder) beteiligen können.

Einige Gesellschaftsverträge regeln ausdrücklich, wie mit Liquiditätsüberschüssen umzugehen ist.

Dort kann entweder geregelt sein, dass Liquiditätsüberschüsse dem Anleger zustehen sollen. Es kann jedoch auch geregelt sein, dass die Liquiditätsüberschüsse unter Vorbehalt ausbezahlt werden. Teilweise finden sich auch Regelungen, wonach es sich um ein Darlehen der Fondsgesellschaft an den Anleger handeln soll.

Entscheidend ist:

Findet sich im Gesellschaftsvertrag ein Hinweis für den Anleger, dass er Liquiditätsüberschüsse nicht behalten darf, so spricht dies dafür, dass die Ausschüttungen zu Recht zurückverlangt werden.

Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin bestehen, dass die Liquiditätsüberschüsse als Darlehen behandelt werden sollen.

Dritte Frage: Ist eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung überhaupt wirksam?

Auch um diese Frage wird gestritten: Einige Gerichte gehen davon aus, dass solche Klauseln überraschend sind und daher einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht nicht standhalten. Rechtsfolge wäre, dass diese Klausel dann nicht angewendet werden darf. Der Anleger kann also seine Ausschüttungen behalten.

Fazit

Ob Anleger Ausschüttungen zurückerstatten müssen, hängt von vielen Einzelfragen ab. Da das Instrument der Ausschüttung bei vielen Fondsgesellschaften genutzt wird, dürfte es sich um eine Fragestellung handeln, die viele Anleger betrifft.

Wenn Sie eine Aufforderung durch die Fondsgesellschaft bzw. den Insolvenzverwalter erhalten haben, schicken Sie mir einfach eine Kopie davon sowie Ihre Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft. Im Rahmen der Erstberatung (60,00 € inkl. USt.) werde ich Ihnen mitteilen, ob Sie zahlen sollten oder Ihre Ausschüttungen behalten dürfen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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