Nebenklage - Die Rechte der Geschädigten

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Der Gesetzgeber räumt den Opfern bestimmter Straftaten die Möglichkeit ein, sich in dem Verfahren gegen den vermeintlichen Täter auf der Seite der Staatsanwaltschaft zu beteiligen. Der Nebenkläger (zur Übersichtlichkeit soll nachstehend nur die männliche Form genutzt werden; gemeint sind aber selbstverständlich auch Nebenklägerinnen) erhält dann die Verfahrensrolle eines weiteren Anklägers.

Die Nebenlage dient insbesondere dem Opferschutz.

Im Rahmen der Nebenklage kann der/die Geschädigte Einsicht in die Akten beantragen und weiß somit schon vor Prozessbeginn, wie bzw. ob sich der Täter zur Sache eingelassen hat. Darüber hinaus kann der Nebenkläger selber sinnvolle Ermittlungen anregen oder einen Entschädigung in Geld für die Straftat fordern. Es kann auch eine Geheimhaltung der Anschrift erreicht werden, oder bei Gericht Anordnungen zum Schutz vor weiteren Übergriffen beantragt werden.

Der Nebenkläger wird über das komplette Verfahren informiert und kann Rechtsmittel einlegen, wenn ihm die Entscheidung am Ende des Verfahrens ungerecht erscheint. Zudem kann der Nebenkläger durch seine Teilnahme an dem Verfahren einer Verharmlosung der Tat entgegenwirken oder einer (moralischen) Verunglimpfung seiner Person entgegenwirken. Letzteres ist insbesondere sinnvoll bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, da in diesen Verfahren die Verteidigung häufig darauf ausgerichtet ist, das Opfer zu korrumpieren oder ihm eine moralische Mitschuld an der Tat zu geben.

Die zur Nebenklage immer berechtigenden Straftaten sind im Gesetz abschließend aufgeführt. Die wichtigsten - d. h. in der Praxis am häufigsten vorkommenden - Delikte sind:

  • alle Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
  • versuchte Tötungsdelikte,
  • vorsätzlich begangene Körperverletzungsdelikte,
  • Nachstellung (Stalking),
  • längere Freiheitsberaubung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub,
  • besonders schwerer Fall der Nötigung.

In besonderen Fällen können aber auch die Opfer anderer Delikte als Nebenkläger auftreten; hier bedarf es dann aber eines besonderen Interesses an der Vertretung. Diese Delikte sind:

  • Delikte gegen die Ehre (Beleidigung, Verleumdung, etc.),
  • fahrlässige Körperverletzungsdelikte,
  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl,
  • Raub und räuberische Erpressung,
  • räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer.

Wichtig für Sie: Die Zulassung zur Nebenklage ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des/der Betroffenen, denn als Nebenkläger wird Ihnen im Bedarfsfall Prozesskostenhilfe gewährt.

Rufen Sie mich an und informieren Sie sich über Ihre Rechte im Verfahren. Sie erreichen mich unter der Nummer 0201/799 160 04 oder unter info@ra-odebralski.de .


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