Nebenklage, was ist das?

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1. Opfer schwerer Gewalttaten 

Der Verletzte eines der in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StPO genannten Straftaten kann sich mit der Nebenklage der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließen. Dies ist in der Regel bei schweren vorsätzlichen Gewalttaten möglich.

Im Fall von Körperverletzungsdelikten,  Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Raub, versuchtem Mord, versuchtem Totschlag, Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung als auch im Falle einer Nachstellung kann sich das Opfer einer Straftat mit einer Anschlusserklärung in jeder Lage des Verfahrens der Anklage anschließen.

Gemäß § 395 Abs. 2 StPO sind nahe Angehörige als auch der Lebenspartner eines durch die rechtswidrige Tat Getöteten zur Nebenklage berechtigt.

2.  Nicht nur Zeuge einer Straftat

Dadurch ist es dem Nebenkläger möglich, nicht nur als Zeuge einer Straftat an dem  Verfahren teilzuhaben, sondern aktiv am Strafverfahren teilzunehmen. Der Nebenkläger begegnet dem Täter auf Augenhöhe.

Der Zeuge wird in der Regel nach seiner Vernehmung entlassen und bekommt unter Umständen nicht einmal den Ausgang des Verfahrens mit. Der Nebenkläger hingegen wird mit der Zulassung der Nebenklage zum Verfahrensbeteiligten und kann an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen. Er kann Anträge bei Gericht stellen, Zeugen, Sachverständige und auch den Angeklagten befragen. Der Nebenkläger darf ebenso wie Staatsanwaltschaft und Verteidigung ein Schlussplädoyer halten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nebenkläger auch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.

3. Zulassung in jeder Lage des Verfahrens

Die Zulassung zur Nebenklage kann bereits im Ermittlungsverfahren beantragt werden. Auch hat der Nebenkläger ein Recht auf Akteneinsicht. Der Zeuge hat diese Rechte nicht. Die Anschlusserklärung ist in jeder Lage des Verfahrens möglich, auch erst in der Berufung.  

Als Nebenkläger sind Sie nicht verpflichtet, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Es ist jedoch empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen. Zum einen können Sie ohne Anwalt die Ermittlungsakte nicht einsehen und zum anderen können Sie sich in der Hauptverhandlung durch einen Anwalt vertreten lassen, ohne selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen zu müssen.

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Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt



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