Fristlose Kündigung wegen zehnminütiger Kaffeepause (LAG Hamm 13 Sa 1007/22)

  • 2 Minuten Lesezeit

1. Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm

Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte über eine Berufung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ihres Arbeitgebers zur Wehr setzte. Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht die Klage der Arbeitnehmerin bereits abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung war die Arbeitnehmerin in Berufung gegangen, so dass nun das Landesarbeitsgericht befasst war.

Der Entscheidung lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der beklagte Arbeitgeber hatte gegenüber der Klägerin eine fristlose Kündigung ausgesprochen, weil diese sich bei ihrer zehnminütigen Kaffeepause nicht ausgestempelt hatte. Als die Arbeitnehmerin von ihrem Arbeitgeber mit dem Vorwurf konfrontiert wurde, leugnete sie den Vorwurf beharrlich und gestand diesen erst ein, als der Arbeitgeber darauf hinwies Fotos angefertigt zu haben. Ein sogenannter Arbeitszeitbetrug also.

2. Abmahnung nicht erforderlich?

Das Besondere an der Entscheidung ist, dass das Landesarbeitsgericht Hamm hier eine Abmahnung als milderes Mittel nicht für erforderlich hält und dies im Wesentlichen mit dem „Nachtatverhalten“ der Arbeitnehmerin begründet. Diese hatte nämlich den Arbeitszeitverstoß erst mit dem Hinweis des Arbeitgebers, Fotos angefertigt zu haben, eingeräumt. Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Die Klägerin hat auch in dem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten am 08.10.2021 nur wenig Einsicht und geringe Hemmungen gezeigt, ihm "ins Gesicht zu lügen", so dass der Beklagte nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass die Klägerin nicht auch in Zukunft unredliches Verhalten an den Tag legt, um sich persönliche Vorteile zu erschleichen.“

Um einen Betrug im strafrechtlichen Sinne (§ 263 StGB) dürfte es sich dennoch nicht handeln, da es hier bereits an einer betrugsrelevanten aktiven Handlung der Arbeitnehmerin fehlt. Diese hat es lediglich unterlassen sich abzumelden. Die konkrete Entscheidung hat also nur arbeitsrechtliche Relevanz. Die Kündigung des Arbeitgebers war nach Auffassung des LAG Hamm wirksam.

3. Fazit

Das Fazit, das man als Arbeitnehmer aus dieser Entscheidung ziehen kann, ist:

Konfrontiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit einem kündigungsrelevanten Pflichtverstoß, sollte dieser den Pflichtverstoß besser gleich einräumen und Besserung geloben. In diesem Fall, kommt man dann vielleicht noch mit einer Abmahnung davon. Jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis im Gerichtsbezirk des Landesarbeitsgerichts Hamm besteht.

Andererseits ist es nämlich auch so, dass viele Gerichte in vergleichbaren Fällen eine Abmahnung für erforderlich halten und die Kündigung für unwirksam erklären. Hierzu gibt es zahlreiche anderslautende gerichtliche Entscheidungen.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Timur C. Cebesoy
Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timur C. Cebesoy

Beiträge zum Thema