Strafbewehrte Unterlassungserklärung - was ist das?

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Im Zeitalter der sozialen Medien häufen sich Beschimpfungen und feindselige Äußerungen im Internet. Überschreiten diese Äußerungen allerdings die Grenze der Meinungsfreiheit, kann sich der Äußernde auch strafbar machen. Sowohl bei Äußerungen innerhalb und außerhalb des Internets. Sie können also Strafantrag stellen oder die Gegenseite zur Unterlassung auffordern. Oft werden die Strafverfahren mit Verweis auf den Privatklageweg eingestellt, so dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung meist effektiver ist.

1. Was erreiche ich mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung?

Mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie sich gegen feindselige Äußerungen oder auch Handlungen zur Wehr setzen. Klassiker sind Beleidigungsdelikte wie „üble Nachrede“, „Verleumdung“ oder auch die Beleidigung nach § 185 StGB.

2. Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung? 

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung besteht inhaltlich aus einer Abmahnung und einer Unterlassungserklärung, mit welcher der Abgemahnte aufgefordert wird, die ehrverletzende Äußerung zukünftig zu unterlassen. Um sicherzustellen, dass der Abgemahnte die Äußerung nicht wiederholt, wird er zudem zur Anerkennung einer Geldstrafe im Widerholungsfalle aufgefordert. Häufig zu finden sind Geldstrafen in Höhe von EUR 5.001,--. Je nach Sachverhalt kann eine solche Vertragsstrafe allerdings zu hoch bzw. zu niedrig sein. Hintergrund dieses Betrages sind die Streitwertgrenzen der Gerichte. Bis EUR 5.000,-- fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit der Amtsgerichte alles darüber in die Zuständigkeit der Landgerichte. Darüber hinaus motiviert eine hohe Vertragsstrafe natürlich auch den Abgemahnten, sich an die Unterlassungserklärung zu halten, weil er sonst den anerkannten Betrag zahlen muss.

3. Was ist, wenn die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird?

Oft wird eingewandt, es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da der Abgemahnte die betreffende Äußerung nicht wiederholen werde. Eine Wiederholungsgefahr wird allerdings schon durch die Erstbegehung angenommen und nicht erst, wenn die Äußerung wiederholt wird.

Wird die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, kann man den Abgemahnten schriftlich erinnern oder die Angelegenheit gleich mit einer Unterlassungsklage gerichtlich klären.

4. Kann ich eine Vorlage aus dem Internet verwenden?

Im Internet finden sich zahlreiche Vorlagen zur Formulierung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese kann man grundsätzlich auch verwenden oder auch erst modifizieren und dann verwenden. Es empfiehlt sich aber, diese dann noch einmal von einem Anwalt prüfen zu lassen. Zum einen geht es darum, sicherzustellen, dass die gerügte Äußerung klar umfasst und nicht zu weit formuliert ist, also auch Dinge umfasst, die der Abgemahnte gar nicht gesagt oder getan hat. Auf der anderen Seite geht es darum, sicherzustellen, dass der Abgemahnte die anerkannte Verpflichtung nicht umgehen kann.

5. Wie lange gilt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt lebenslang. Bevor man also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung leichtfertig unterzeichnet, sollte man sich besser anwaltlich beraten lassen.

Sollten Sie eine Unterlassungserklärung erhalten haben oder jemanden zur Unterlassung verpflichten wollen, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.


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Timur C. Cebesoy
 Rechtsanwalt


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