Negative Bewertungen im Netz

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Bewertungen sind aus dem Alltag von Händlern und Geschäftsleuten im Online-Bereich nicht mehr wegzudenken, denn eine gute Bewertung entscheidet oft darüber, ob der Kunde zugreift oder nicht. Da nicht nur positive, sondern auch negative Bewertungen möglich sind, stellt sich die immer wiederkehrende Frage, was Unternehmen hinnehmen müssen und was nicht.

Einfluss der Bewertungen nicht zu unterschätzen

Online-Bewertungen sollten nicht unterschätzt werden, da sie oft ausschlagend für die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder für die Kaufentscheidung sind. 

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M.: erklärt die Bedeutung der vielseitigen Plattform Google: „Google als Marktführer in Deutschland mit 90 Prozent ist für die Unternehmen von wichtiger Bedeutung. Die Mehrheit aller Deutschen benutzt die Suchmaschine von Google, wenn etwas gesucht wird. Automatisch erscheinen dort auch die jeweiligen Bewertungen zu dem gesuchten Produkt oder der gesuchten Dienstleistung, sodass der Suchende bereits dadurch in seiner Entscheidung geprägt ist.“

Gerade bei negativ ausfallenden Entscheidungen kann die Kaufentscheidung leicht gekippt werden. Nicht selten lesen Nutzer negative Kommentare und Bewertungen zuerst, um sich zu entscheiden. Besonders ärgerlich für den Anbieter bzw. Händler ist es, wenn Personen Dinge bewerten, die sie selbst nicht ausprobiert haben.

Was darf man in eine Bewertung schreiben? Zwar ist die Abgabe einer Bewertung verfassungsrechtlich geschützt, doch die Bewertung darf jedoch nicht gegen geltendes Recht oder die Richtlinien der Plattform verstoßen. Durch Gewährleistung der anonymen Abgabe soll dem Nutzer, der sonst keine Bewertung abgeben würde, die Möglichkeit zur Bewertung geboten werden. Zudem wäre die Notwendig der Angabe des Klarnamens im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur unter schwierigsten Voraussetzungen umsetzbar.

Mögliche Inhalte von Bewertung

Rechtsanwalt Kluck erklärt: „Grundsätzlich gilt, dass die Meinungsfreiheit vielseitig und umfassend ist und alles zulässt, was nicht in die Rechte Dritter eingreift. Besonders im Fokus steht dabei das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person.“

Die von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit ist die Grundlage einer demokratischen Gesellschaft. Dabei sind Meinungen durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt, wobei für sie das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend ist. Doch das Recht auf Meinungsfreiheit muss nach umfassender Abwägung das Persönlichkeitsrecht überwiegen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn es sich um eine Schmähung oder eine Formalbeleidigung handelt und dabei eine Diffamierung der Person als solche im Raum steht, nicht aber mehr die Meinung selbst. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen sind keinesfalls zulässig. Sie sind dem Beweis zugänglich und lassen sich leicht überprüfen. Dementsprechend sind reine Tatsachenbehauptungen auch grundsätzlich nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Wie kann man sich gegen ungerechtfertigte Bewertungen wehren?

Gegen eine rechtswidrige Bewertung sind betroffene Personen bzw. Unternehmen nicht hilflos.

So können Betroffene die negative Bewertung löschen lassen. Im Vorfeld sollte man sich mit dem Portal in Verdingung setzen, auf dem die jeweilige Bewertung abgegeben wurde und mit den zuständigen Personen über die Bewertung sprechen. Wenn man die persönlichen Daten des Verletzers kennt, kann man gegen diesen vorgehen. Aufgrund der möglichen Anonymität gestaltet sich dies jedoch oft schwierig. Es besteht auch kein grundsätzlicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Portalbetreiber auf Herausgabe der persönlichen Daten des Verletzers.

Anders ist es jedoch, wenn eine strafrechtlich relevante Äußerung vorliegt. So entschied das LG Berlin, dass bei einem im strafrechtlichen Sinne rechtswidrigen Inhalt (z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung) der Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG Auskunft zu erteilen hat.

Sollte der Plattformbetreiber nicht kooperieren, ist anwaltliche Unterstützung zu empfehlen. Dieser kann Sie in den weiteren Schritten wie beispielsweise einer Klage oder einer einstweiligen Verfügung unterstützen und Löschungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche für Sie geltend machen. Dafür sollten Sie unbedingt Beweise sammeln. Das funktioniert zum Beispiel über einen Screenshot von der Bewertung.

Wir helfen Ihnen!

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Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/negative-bewertungen-im-netz/.


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